Warum gibt es den Versorgungsausgleich bei der Scheidung?
Der Versorgungsausgleich besteht neben dem Zugewinnausgleich. Ausgangspunkt ist, dass die von einem Ehepartner während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität vom anderen mitverdient sind. Besonders deutlich wird dies in der „Hausfrauenehe“, in der die Hausfrau den Haushalt führt und die Kinder betreut und der Partner das Geld verdient. Gäbe es den Versorgungsausgleich nicht, stünde einer der Ehepartner nach der Scheidung ohne jegliche Altersversorgung da. Wird die Ehe geschieden, zielt der Versorgungsausgleich darauf ab, dass demjenigen Ehepartner, der während der Ehe keine oder weniger Anrechte auf Altersversorgung erworben hat, zu Lasten der Versorgung des anderen Ehepartners ein Ausgleich gewährt wird.
Welche Versorgungsansprüche werden bei der Scheidung erfasst?
In den Versorgungsausgleich werden Renten oder Anwartschaften aus der
- gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betrieblichen Altersversorgung,
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
- berufsständischen Altersversorgung
- und privaten Rentenversicherung einbezogen.
Eine private Kapitallebensversicherung wird hingegen bei der Aufteilung des ehelichen Zugewinns berücksichtigt. Eine Unfallrente, die nicht auf der Erwerbstätigkeit des Ehegatten beruht, wird nicht einbezogen.
Welcher Zeitraum ist für den Versorgungsausgleich maßgebend?
Vor der Ehe erworbene Anwartschaften auf Altersversorgung fließen nicht in den Versorgungsausgleich ein. Gleiches gilt für Anwartschaften, die nach der Scheidung entstehen. Zeiten des Trennungsjahrs werden hingegen berücksichtigt. Der maßgebliche Zeitraum beginnt vom Ersten des Monats der Eheschließung und endet am letzten des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht. Wurde Ihnen also am 15. Dezember der Scheidungsantrag zugestellt, wird die Anwartschaft bis zum 30. November berechnet.
Wie wird der Versorgungsausgleich eingeleitet?
Reicht ein Ehepartner beim Familiengericht den Scheidungsantrag ein, schickt das Familiengericht jedem Partner einen Fragebogen (V10, V12) zu, in dem beide ihre Versorgungsansprüche offenlegen müssen. Um eventuell noch nicht erfasste Versicherungszeiten zu berücksichtigen, empfiehlt sich, beim jeweiligen Versorgungsträger eine Kontenklärung durchführen zu lassen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unterhält in fast allen deutschen Großstädten Beratungsstellen, in denen Sie einen persönlichen Beratungs- und Besprechungstermin vereinbaren können. Weigert sich ein Ehegatte, entsprechende Auskünfte zu erteilen, ist das Familiengericht berechtigt, selbst von den Versorgungsträgern Auskünfte einzuholen. Sollte ein Ehepartner bei der Kontenklärung nicht mitwirken, verhängt das Familiengericht regelmäßig Zwangsmittel.
Wie wird der Versorgungsausgleich umgesetzt?
Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte der vom anderen während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche. Jeder Ehegatte ist dem anderen ausgleichspflichtig. Hat ein Ehepartner beispielsweise Versorgungsanrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben, ist er gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig. Umgekehrt ist der andere Partner ausgleichspflichtig, wenn er während der Ehe Versorgungsansprüche in der Angestelltenversicherung erworben hat. Es wird also jeder Versorgungsanspruch innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems einzeln ermittelt und geteilt. Davon ausgehend erhält jeder Ehegatte sein eigenes Rentenkonto, auf das die Hälfte des Versorgungsanspruchs des anderen übertragen wird. Besitzen Sie noch kein Rentenkonto bei einem bestimmten Versorgungsträger, wird automatisch eines für Sie eingerichtet und begründet einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Das frühere „Rentnerprivileg“, bei dem die Rente erst gemindert wurde, wenn der frühere Ehepartner ebenfalls in Rente ging, besteht nicht mehr.
Wann entfällt der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Ansprüche sehr gering sind (weniger als 50 EUR monatlich). Hat die Ehe weniger als drei Jahre bestanden, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten vom Familiengericht durchgeführt. Ist es offensichtlich, dass Sie eine Versorgungsehe mit der Aussicht auf Versorgungsansprüche begründet haben? Auch aufgrund missbilligenden Verhaltens können Ansprüche entfallen.
Sind Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich möglich?
Das Gesetz erlaubt, dass die Ehepartner Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Das Familiengericht ist, wenn die Vereinbarung keinen der Ehegatten unangemessen benachteiligt, an die Vereinbarung gebunden. Insoweit muss die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht standhalten. Absprachen über den Versorgungsausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung im mündlichen Scheidungstermin. Sie können den Versorgungsausgleich bereits vor, bei der Heirat oder während Ihrer Ehe und letztlich im Hinblick auf die Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausschließen. Sie können den Versorgungsausgleich auch durch Vereinbarungen modifizieren.