Welche Rechte und Pflichten ergeben sich im Unterhaltsrecht?
Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Stehen Sie nach der Trennung plötzlich vor der Frage, wie es mit dem Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder dem Unterhalt nach der Scheidung weitergeht? Warum geraten so viele Betroffene bei diesen Themen so schnell in existenzielle Sorgen? Die Antwort: Weil Unterhalt niemals automatisch fließt und Sie Ihre Ansprüche zwingend schriftlich einfordern müssen – wer hier blind vertraut oder die genauen Beträge nicht kennt, zahlt jahrelang zu viel oder verzichtet unwissentlich auf ihm zustehendes Geld. Genau hier nehmen wir Sie an die Hand und bringen Struktur in das Beziehungs-Aus. Erfahren Sie jetzt im schnellen Überblick, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie finanzielle Fehler von Anfang an vermeiden.
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Beim Unterhaltsrecht geht es vornehmlich um den Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung der Ehepartner und den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung.
Der Kindesunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils die Unterhaltsbeträge festsetzt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner während der Ehe.
Trennen sich Ehepaare, ist der betreuende Ehepartner meist darauf angewiesen, dass der andere für das gemeinsame Kind Kindesunterhalt zahlt. Wie wichtig das Thema ist, zeigt sich, wenn Sie die Frageplattformen im Internet nachverfolgen. In einer Vielzahl der Fragen geht es um den Kindesunterhalt und darum, unter welchen Voraussetzungen beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt. Wie wichtig dabei jeder Tag ist, zeigt allein die Sorge vieler Fragesteller, ob im Landkreis X denn bereits der Unterhaltsvorschuss auf dem Konto der unterhaltsberechtigten Person eingegangen ist.
CHECKLISTE
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.
Aktuell: Unterhaltspflichtiger Elternteil soll entlastet werden, wenn er das Kind über Maßen betreut
Das Unterhaltsrecht stellt beim Kindesunterhalt auf das traditionelle Bild ab, dass ein Ehepartner die Kinder versorgt und der andere Kindesunterhalt entrichtet. Da aber viele Kinder einen großen Teil ihrer Zeit auch bei demjenigen Elternteil verbringen, der bedingungslos Kindesunterhalt zahlt, erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, diesen Elternteil trotz seiner Betreuungsleistungen in vollem Umfang den Kindesunterhalt zahlen zu lassen. Wer sich also als unterhaltspflichtiger Elternteil bei der Betreuung überdurchschnittlich engagiert, soll künftig finanziell entlastet werden. Ob und inwieweit der Gesetzgeber in Anbetracht vieler kritischer Aspekte diesen Ansatz letztlich umsetzt, bleibt abzuwarten.
Wie ist das Zahlungsverhalten beim Kindesunterhalt?
Da 90 % der Kinder bei der Mutter leben, stehen meist Väter als Unterhaltssünder in der Kritik. Die Rede ist insgesamt von 450.000 alleinerziehenden Elternteilen, bei denen der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlte. Aber auch um die Zahlungsmoral unterhaltspflichtiger Mütter scheint es nicht gut bestellt zu sein. 85 % sind säumig. In der Konsequenz beantragen viele alleinerziehende Elternteile staatlichen Unterhaltsvorschuss.
Was ist der Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kind?
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner und betreuen das Kind in Ihrem eigenen Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind allein dadurch, dass Sie das Kind in Ihrem Haushalt betreuen, ihm also Kost und Logis gewähren. Sie brauchen im Prinzip keine eigenen Barmittel einzusetzen. Dieser Betreuungsunterhalt steht dem Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils gleich.
Kindesunterhaltsrechner
Trennungsunterhalt
Wann entsteht der Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Sie haben ab dem Zeitpunkt Ihrer rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Aber: Dem Grundsatz nach sind Sie jetzt für sich selbst verantwortlich und müssen Ihren Lebensunterhalt selber verdienen. Nur wenn Ihnen dies nicht möglich oder zuzumuten ist, können Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt beanspruchen. Dabei geht es darum, dass Sie ehebedingte Nachteile geltend machen und aufgrund dieser Tatsache auf Ehegattenunterhalt angewiesen sind. Solche ehebedingte Nachteile formuliert das Gesetz in einer Reihe von Unterhaltstatbeständen:
Wie kann ich meinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt berechnen?
Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt berechnet sich im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie der Trennungsunterhalt. Änderungen ergeben sich dadurch, dass Sie und Ihr Ehepartner spätestens mit der Scheidung in eine andere Steuerklasse wechseln und sich vor allem das Einkommen Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners unter anderem wegen Wegfalls des Ehegattensplittings vermindern dürfte.
Ehegattenunterhalt
Welchen Zweck hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt?
Unterhaltsprozesse sind immer schwierig. Geht es um den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung, sind die Voraussetzungen leichter zu begründen, als wenn es um den nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung geht. Nach der Scheidung haben Sie nur noch Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllen. Genau darum drehen sich viele Streitigkeiten. Insbesondere dann, wenn die Unterhaltsfrage offensichtlich ist, beispielsweise wegen der Betreuung eines Kleinkindes oder wegen der schweren Erkrankung des Partners, sollten Sie auf eine einvernehmliche Regelung hinarbeiten und sich möglichst außergerichtlich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen. Vor allem ermöglichen Sie damit die einvernehmliche Scheidung und ersparen sich den kostenträchtigen, mühevollen und emotional belastenden Weg, um ein gerichtliches Urteil zu erwirken.
Wichtige Fragen rund ums Unterhaltsrecht
Sie können Unterhalt fordern, soviel Sie wollen. Geld erhalten Sie nur, wenn Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Zugleich müssen Sie bedürftig sein. Die Leistungsfähigkeit und die Bedürftigkeit sind die wichtigsten Prämissen des Unterhaltsrechts.
Eine Ausnahme besteht nur beim Kindesunterhalt. Das minderjährige Kind hat stets Anspruch auf Kindesunterhalt, unabhängig davon ob es selbst bedürftig ist oder nicht. Allenfalls seine Ausbildungsvergütung lässt sich auf den Kindesunterhalt anrechnen.
Wann bin ich bedürftig?
Sie sind unterhaltsrechtlich bedürftig, wenn Sie sich nicht selbst angemessen unterhalten können. Sie können dann weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Ihren Vermögenseinkünften (z.B. Einkommen, Zinsen aus Kapitalanlagen) noch aus der zumutbaren Verwertung Ihres Vermögensstamms (z.B. Kapitalanlage, Sparbuch) Ihren Lebensbedarf angemessen bestreiten. Sie können sich aber nicht von jeglicher Verantwortung für sich selbst entlasten und Ihren Ehepartner belasten. Insoweit müssen Sie auch Tätigkeiten außerhalb Ihres erlernten Berufes akzeptieren und Ihre bisherige Lebensstellung nach der Trennung von Ihrem Ehepartner den Gegebenheiten anpassen. Das, was danach übrigbleibt, bestimmt, ob und inwieweit Sie bedürftig sind.
Ihre Bedürftigkeit orientiert sich danach, ob Sie Ihre Kinder betreuen, krank, gebrechlich oder im fortgeschrittenen Alter sind oder was Sie selbst an Einkommen und Einnahmen verdienen.
Wann bin ich leistungsfähig?
Leistungsfähig sind Sie dann, wenn Sie Ihrem Ehepartner Unterhalt gewähren können, ohne Ihren eigenen angemessen Unterhalt zu gefährden. Dazu kommt es darauf an, was Sie an Einkünften vereinnahmen, aber auch darauf, was Sie bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft verdienen könnten. Soweit Sie infolge einer Trotzhaltung nach der Trennung oder wegen der Scheidung weniger oder nichts mehr arbeiten, müssen Sie sich sogenannte „fiktive Einkünfte“ anrechnen lassen. Es wird Ihnen dann unterstellt, dass Sie Einnahmen erzielen könnten, wenn Sie in verantwortungsvoller Art und Weise angemessen arbeiten würden. Ihre Leistungsfähigkeit orientiert sich also danach, was Sie verdienen und ob Sie verwertbare Vermögenswerte besitzen. Dabei ist Ihr Interesse an einer angemessen eigenen Altersvorsorge zu berücksichtigen. Ferner steht Ihnen zur Sicherung Ihres eigenen Lebensunterhalts ein Eigenbedarf (Selbstbehalt) zu.
Wie stelle ich meinen eigenen Lebensunterhalt sicher (Selbstbehalt)?
Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist Ihre natürlich-moralische Elternpflicht. Um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten und Sie zu motivieren, auch künftig das Geld für den Kindesunterhalt zu verdienen, gewährt das Gesetz einen Selbstbehalt:
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, wenn Sie nicht erwerbstätig sind: 1.120 EUR/Monat
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, wenn Sie erwerbstätig sind: 1.370 EUR/Monat
Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern: 1.650 EUR
Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, dass es alles ist.
Was ist mein bereinigtes Nettoeinkommen?
Ihre Unterhaltspflicht für den Kindesunterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort wird die Höhe des Kindesunterhalts in Abhängigkeit vom Alter des Kindes nach Ihrem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen berechnet. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ergibt sich dadurch, dass Sie von Ihrem Bruttoeinkommen bestimmte finanzielle Verpflichtungen abziehen. In Betracht kommen Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % Ihres Nettoeinkommens sowie ehebedingte Verbindlichkeiten.
EXPERTENTIPP
Unterhaltsrechner
Sie können Ihr bereinigtes Nettoeinkommen berechnen, indem Sie sich selbst im Detail sachkundig machen oder einen im Internet angeboten Unterhaltsrechner nutzen. Unterhaltsrechner sind aber nur so gut, wie die Daten, die Sie selbst eingeben. Geben Sie fehlerhafte oder falsch eingeschätzte Daten ein, erhalten Sie zwangsläufig falsche Ergebnisse. Besser ist, wenn Sie sich Ihre Unterhaltspflicht individuell ausrechnen lassen. Nur so können Ihre familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt werden.
In welcher Reihenfolge sind mehrere unterhaltspflichtige Personen zu bedienen?
Möglicherweise sind Sie gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig. Typischer Fall ist, dass Sie Kindesunterhalt und Trennungs- oder Ehegattenunterhalt leisten müssen. Reicht Ihr verfügbares Einkommen nicht aus, um alle Ansprüche zu bedienen, bestimmt das Gesetz in § 1609 BGB eine Rangfolge:
Absoluten Vorrang haben Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder. Der dem Kind zustehende Kindesunterhalt ist vorrangig und möglichst in vollem Umfang zu leisten.
Den minderjährigen Kindern sind volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleichgestellt, soweit sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden (privilegiertes Kind).
Im zweiten Rang kann der getrenntlebende oder geschiedene Ehepartner, der ein Kleinkind betreut oder dessen Ehe von langer Dauer war, Trennungs- oder Ehegattenunterhalt einfordern, aber nur insoweit, als vorrangig die minderjährigen und privilegierten Kinder bedient sind.
Im dritten Rang folgen alle sonstigen Ehepartner, also vorwiegend solche, die keine Kleinkinder betreuen oder deren Ehe nur von kurzer Dauer war.
Was muss ich wissen, wenn ich eine Unterhaltsvereinbarung abschließe?
Unterhaltsprozesse gehen oft aus wie das Hornberger Schießen. Sie sind kaum kalkulierbar. Es gibt selten wirklich Sieger und Verlierer. Jede Vereinbarung zum Unterhalt, über die Sie sich mit Ihrem Ehepartner außergerichtlich verständigen, ist ein empfehlenswerter Weg. Unterhaltsprozesse sind oft dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehepartner überzogene Forderungen stellt oder der andere sein Einkommen verschleiert oder manipuliert und der eine den anderen provoziert und in eine Verteidigungsposition zwängt.
Wichtig ist, dass Sie
auf Trennungsunterhalt zwar für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft verzichten können;
eine Unterhaltsvereinbarung nicht zu Lasten Ihrer minderjährigen, vorrangig unterhaltsberechtigten Kinder treffen dürfen;
rückwirkenden Unterhalt nur für den Zeitraum vereinbaren können, zu dem Sie den Partner nachweislich zur Zahlung oder Erteilung von Auskünften aufgefordert haben;
bei der Vereinbarung von Ehegattenunterhalt die wirtschaftliche und soziale Unterlegenheit Ihres Partners in der Verhandlungsführung nicht ausnutzen dürfen und eine Vereinbarung keine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung beinhalten darf. Zeichnet sich beispielsweise ab, dass die Vereinbarung zwangsläufig dazu führt, dass ein Ehepartner öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, ist die Vereinbarung rechtswidrig.
Wichtig ist auch, dass Sie eine Vereinbarung im Zweifel notariell beurkunden lassen sollten. Nur dann ist diese rechtsverbindlich und notfalls auch vollstreckbar. Mündliche oder privatschriftlich getroffene Absprachen sind rechtlich belanglos.
In welchen Fällen ist der Trennungs- und Ehegattenunterhalt beschränkt oder entfällt vollständig?
Es gibt Fälle, in denen es nicht gerechtfertigt wäre, einem Ehepartner bedingungslos Trennungs- oder Ehegattenunterhalt zuzugestehen. In diesen Fällen kann das Familiengericht den Anspruch vollständig verweigern, herabsetzen oder zeitlich einschränken. In Betracht kommt folgende Situationen:
Sie haben Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (z.B., weil Sie ohne nachvollziehbare Gründe Ihren Arbeitsplatz gekündigt haben),
Sie haben sich wegen einer schweren Straftat gegenüber Ihrem Ehepartner schuldig gemacht (z.B. Sie haben versucht, ihn/sie zu vergiften),
Sie haben die Vermögensinteressen Ihres Ehepartners mutwillig geschädigt (z.B. im Spielcasino Ihr Barvermögen verspielt),
Sie leben nach der Trennung in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft oder
Ihre Ehe ist kinderlos geblieben und war nur von kurzer Dauer (Grenze ca. zwei Jahre).
Sie können Ihre Unterhaltszahlungen für den Kindesunterhalt sowie den Trennungs-und Ehegattenunterhalt steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung als:
Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR oder alternativ als
außergewöhnliche Belastungen bis zu 10.347 EUR
steuermindernd geltend machen.
Dazu müssen Sie die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Diese ist von Ihrem Ex-Ehepartner zu unterschreiben. Ihr Ex-Ehepartner muss Ihre Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern. Deshalb sind Sie verpflichtet, ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten.
Inwieweit bestehen beim Unterhaltsrecht Auskunftspflichten?
Wenn Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen möchten, sind Sie meist darauf angewiesen, dass Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Ehepartners kennen. Deshalb ist der Ehepartner verpflichtet, Ihnen Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
Dazu muss er/sie Einkommensbelege vorlegen und ein Verzeichnis seiner Einnahmen und Ausgaben erstellen sowie deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach bestem Wissen an Eides statt versichern. Außerdem muss der unterhaltspflichtige Ehepartner alle zwei Jahre erneut Auskunft erteilen, sofern Sie eine Aktualisierung verlangen. Vor Ablauf von zwei Jahren braucht er nur Auskunft zu erteilen, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Ihr Ehepartner wesentlich mehr verdient oder Vermögen erworben hat.
EXPERTENTIPP
Gericht kann Auskünfte einfordern
Unterhaltspflichtige verzögern die Auskünfte gerne. Um Verzögerungen entgegenzuwirken, kann das Familiengericht direkt vom Arbeitgeber, Versorgungseinrichtungen und Finanzämtern Auskünfte einfordern und nach Maßgabe dieser Informationen die Unterhaltszahlung festsetzen (§ 236 FamFG).
Wie lange bestehen Unterhaltspflichten fort?
Unterhaltspflichten erlöschen, wenn entweder die unterhaltsberechtigte oder die unterhaltsverpflichtete Person verstirbt. Der Anspruch besteht ausnahmsweise gegen die Erben fort und ist als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass zu erfüllen, soweit Sie Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht haben.
Unterhaltsrecht So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt
Checkliste Unterhaltsvorschuss richtig beantragen
Rechenbeispiele So berechnet sich der Ehegatten-/Kindesunterhalt
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Weitere Themen Testament, Beziehungskrise und Trennung
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Viele Ehepaare verstehen das Unterhaltsrecht als Kriegsschauplatz. Dass es auf solchen Plätzen selten wirklich Sieger gibt, sollte bekannt sein. Ihr Weg sollte sein, dass Sie sich wegen einer Unterhaltsfrage gut informieren und auf dieser Grundlage Ihre Forderung nach Unterhalt begründen oder sich gegen eine unbegründete Forderung zur Wehr setzen. Emotionale Erwägungen sind keine geeigneten Ratgeber. Lassen Sie sich möglichst rechtlich beraten. Jeder Streit, den Sie infolge einer guten Beratung vermeiden, ist bares Geld wert.
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