Auch wenn das Trennungsjahr eigentlich Voraussetzung für die Scheidung ist, gibt es durchaus die Möglichkeit einer Scheidung ohne Trennungsjahr. Das ist die sogenannte Härtefallscheidung. Diese wird in § 1565 BGB geregelt. Darin heißt es, dass eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich ist, wenn es für den Antragsteller unzumutbar ist, weiter mit seinem Partner verheiratet zu sein. Diese Unzumutbarkeit kann aus diversen Gründen vorliegen. Ob ein Härtefall vorliegt liegt stets im Ermessen des Familiengerichts, das jeden individuellen Fall genau prüft.
Wer die Härtefallscheidung beantragt, muss erklären können, wieso das Abwarten des Trennungsjahres und das Fortbestehen der Ehe unzumutbar sind. Der Grund für den Härtefall muss beim Ehepartner liegen und in dessen Person bzw. dessen Verhalten begründet sein. Die Gründe müssen objektiv nachvollziehbar sein. Emotionale Beweggründe, wie subjektiv empfundene Lieblosigkeit des Partners, spielen vor Gericht keine Rolle. Zudem muss die Unzumutbarkeit bewiesen werden. Dabei können Zeugenaussagen oder ein Attest vom Arzt herangezogen werden. Bestreitet der Partner die Anschuldigungen, muss ein Familiengericht eine Beweisaufnahme durchführen. Dies kann eine angestrebte Härtefallscheidung verzögern, sodass sie vielleicht sogar genauso lange dauert wie eine Scheidung mit Trennungsjahr.
Mögliche Gründe für einen Härtefall sind:
- Alkohol- und Drogenabhängigkeit des anderen Ehegatten
- Körperliche oder seelische Misshandlung des Partners oder der Kinder und Morddrohungen
- Wenn der Partner nur geheiratet hat, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.
Das Fremdgehen eines Ehepartners an sich ist kein Grund, wobei es auch hier Ausnahmen gibt, wie bspw.
- wenn eine Affäre über mehrere Monate andauert oder
- die Ehefrau aus einer außerehelichen Beziehung schwanger ist oder
- der Ehegatte eine andere Frau geschwängert hat.
Weitere nicht ausreichende Gründe sind
- ein einmaliges Schlagen,
- ständige Eifersucht,
- wenn der Partner immer nur unterwegs ist und sich keine Zeit mehr für die Ehe nimmt oder keine Aufgaben im Haushalt erledigt.
Es gibt jedoch auch umstrittene Fälle, bei denen die Familiengerichte in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt haben, ob unzumutbare Härte vorliegt oder nicht. Unklar ist daher, ob die Tatsache , dass der Ehepartner plötzlich eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingeht oder er seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, einen Härtefall begründet.
Die Beispiele zeigen: Es gibt immer wieder neue oder umstrittene Fälle für eine Härtefallscheidung. Wer diese also möchte, weil er eine Ehe selbst für unzumutbar hält, der sollte seine Gründe mit einem Anwalt besprechen.







