Ist Ihre Ehe intakt, sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht problemlos sein. Beiden Elternteilen steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Das umfasst die Personensorge, also die Sorge für das Wohl und Wehe des Kindes, auch das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Es geschieht in der Regel durch die stillschweigende Versorgung in der Familie. Eltern haben auch das Recht, das Kind bei Verwandten oder einer Pflegefamilie unterzubringen, auch wenn Sie damit riskieren, dass sich Ihr Kind entfremdet. Sollte es wegen des Aufenthalts des Kindes tatsächlich Streit geben, hat jeder Elternteil das Recht, beim Familiengericht zu beantragen, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei auf das Kindeswohl abzustellen. In Betracht kommen Fälle, in denen ein Ehepartner aus berufsbedingten Gründen eine Zweitwohnung unterhält, ein Elternteil mit dem Kind allein in Urlaub fahren möchte oder das Kind mit familiengerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Anstalt (z.B. Kindererziehungsheim) untergebracht werden soll.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet das Recht der Eltern oder eines Elternteils, über den Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes zu entscheiden. Das Aufenthaltsrecht hat eine ganze Reihe unterschiedlicher Aspekte. Vornehmlich spielt es dann eine Rolle, wenn die Eltern sich trennen und scheiden lassen. Oft mündet es in einen Eltern-Eltern- oder Eltern-Kind-Konflikt.






