Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Eine Scheidung gehört oft zu den schwersten und emotionalsten Momenten im Leben. In dieser Zeit ist es wichtig, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und sich keine Sorgen um unklare Anwaltskosten machen zu müssen. Genau hier setzt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Es sorgt dafür, dass die Gebühren für die anwaltliche Unterstützung in Scheidungsangelegenheiten transparent und nachvollziehbar sind.
Wir möchten Ihnen helfen, das RVG besser zu verstehen und richtig zu lesen, damit Sie genau wissen, welche Kosten auf Sie zukommen und dass alles fair und geregelt abläuft. Darüber hinaus haben wir viele weitere nützliche Tipps und Informationen für Sie zusammengestellt, die Ihnen in dieser Zeit helfen können. Fordern Sie einfach unser Gratis-InfoPaket an, um bestens informiert zu sein und sich voll und ganz auf Ihren Neuanfang konzentrieren zu können.
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können Sie anhand einer Tabelle die Kosten für Ihre Scheidung ablesen. Die Kosten setzen sich aus Anwalts- und Gerichtsgebühren zusammen.
Im ersten Schritt stellen Sie die Verfahrenswerte für Ihr Scheidungsverfahren fest. Die Mindestverfahrenswerte betragen bei einer einvernehmlichen Scheidung 3.000 EUR für die Scheidung und 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich. Diese Mindestverfahrenswerte erhöhen sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen, Vermögen und Rentenanwartschaften.
Sind Sie zurzeit finanziell nicht so gut aufgestellt und können auch auf kein Vermögen zurückgreifen, gibt es die Möglichkeit gemeinsam mit der Scheidung Verfahrenskostenhilfe bei Gericht zu beantragen.
So berechnet Ihr Rechtsanwalt die Gebühren im Scheidungsverfahren
Die RVG-Tabelle (Anlage 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bestimmt in Abhängigkeit vom Verfahrenswert und des Gebührenrahmens die Kosten, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten abrechnen darf. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Gebühren für das Scheidungsverfahren. Um die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren nachvollziehen zu können oder selbst zu berechnen, gehen Sie in folgenden Schritten vor.
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Bekommen Sie keinen Schock, wenn Ihnen Ihr Rechtsanwalt Ihren vorläufigen Verfahrenswert berechnet und mitteilt. Dies ist nicht der Betrag, den Sie für Ihre Scheidung zahlen müssen. Der Verfahrenswert fällt immer deutlich höher aus, als das, was letztendlich an Kosten anfällt. Anhand dieses Wertes, können Sie die Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Tabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ablesen (z.B. Verfahrenswert liegt bei 5.000,00 EUR: Anwaltsgebühren = 1.017,45 EUR, Gerichtskosten =322,00 EUR).
Der Verfahrenswert ist die Grundlage, auf die sich die Gebühren des Anwalts in der RVG-Tabelle beziehen. Je nachdem, über welche Angelegenheiten das Familiengericht entscheiden muss, werden unterschiedliche Verfahrenswerte festgesetzt. Es kommen folgende Verfahrenswerte in Betracht:
Der Verfahrenswert für Ihre Scheidung beträgt mindestens 3.000 EUR. Er erhöht sich in Abhängigkeit von Ihrem Nettoeinkommen und Ihrem Vermögen. Dabei ist das Nettoeinkommen und Vermögen Ihres Ehepartners ebenfalls einzubeziehen. Ihre Nettoeinkommen werden addiert und im Anschluss mit dem Faktor 3 multipliziert. So ergibt sich der maßgebliche Verfahrenswert für Ihre Scheidung. Liegt das Ergebnis über dem Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR, ist der höhere Verfahrenswert maßgebend.
Führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, beträgt der Mindestverfahrenswert 1.000 EUR. In Abhängigkeit von Ihren Rentenanwartschaften und Renten und denen Ihres Ehepartners kann sich der Wert erhöhen.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Anwaltskosten
Praxisbeispiel
Berechnung Verfahrenswert Versorgungsausgleich
Sie und Ihr Ehegatte haben jeweils eine Rentenanwartschaft bei der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung (Eine Rentenanwartschaft = ein Versicherungskonto). Um den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zu berechnen, nimmt man je Rentenanwartschaft 10% vom zuvor errechneten Verfahrenswert für die Ehesache. Für beide Ehegatten zusammen bedeutet dies, dass 20% vom Wert der Ehesache den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ergeben.
Beispielrechnung:
Verfahrenswert Ehesache: 6.800,00 EUR
Ehepartner 1: 10%
Ehepartner 2: 10%
demnach 20% von 6.800,00 EUR = 1.360,00 EUR
Verfahrenswerte bei einer streitigen Scheidung
Die Verfahrenswerte für Ihre Scheidung und den Versorgungsausgleich reichen regelmäßig aus, wenn Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben und darauf verzichten, eventuelle Scheidungsfolgen gleichfalls gerichtlich zu verhandeln und durch den Richter entscheiden zu lassen. Sofern Sie sich über eine Scheidungsfolge uneinig sind und die Regelung der Scheidungsfolge durch den Richter beantragen, ist für jede streitige Scheidungsfolge ein zusätzlicher Verfahrenswert anzusetzen. Es kommen folgende Verfahrenswerte in Betracht:
Regelung der Nutzungsverhältnisse an Ihrer ehelichen Wohnung: 3.000 EUR(Regelwert).
Auch Ihre Vermögenswerte können die Höhe des Verfahrenswertes für Ihre Scheidung beeinflussen. Im einfachsten Fall zählen Sie alle Ihre Vermögenswerte (Bargeld, Verkehrswert Ihrer Immobilie, Wertpapiere mit ihrem aktuellen Verkehrswert abzüglich sämtlicher Verbindlichkeiten etc.) zusammen. Für jeden Ehepartner ziehen Sie einen Freibetrag von 30.000 EUR sowie für jedes Kind 7.500 EUR ab. Von dem sich ergebenden Betrag werden lediglich bis zu 10% für die Bestimmung des Verfahrenswertes berücksichtigt.
Berechnung Verfahrenswert unter Einbeziehung von Vermögen
Sie haben 20.000 EUR Guthaben auf dem Sparbuch. Ihre eheliche Eigentumswohnung hat einen Verkehrswert von 100.000 EUR. Abzüglich der Kreditverpflichtungen in Höhe von 70.000 EUR, setzen Sie für die Wohnung 30.000 EUR an. Ihre Aktien sind aktuell 25.000 EUR wert. Ihr Gesamtvermögen beträgt also 75.000 EUR. Abzüglich der Freibeträge in Höhe von jeweils 30.000 EUR für beide Ehepartner, verbleiben 15.000 EUR. Davon ergeben 5 % = 750 EUR, die mit in den Verfahrenswert eingespeist werden.
Die RVG-Tabelle stellt auf den Gesamtverfahrenswert ab
Stehen alle Verfahrenswerte fest, werden sämtliche Verfahrenswerte addiert. Somit erhalten Sie den Gesamtverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Dieser Gesamtverfahrenswert ist Grundlage für die Berechnung der Gebühren nach der RVG-Tabelle. Dabei werden die Gebühren nicht für jeden einzelnen Verfahrenswert berechnet. Vielmehr ist es im Scheidungsverfahren so, dass sich die anwaltlichen Gebühren allein nach dem aufaddierten Gesamtverfahrenswert richten (Stichwort Verbundverfahren).
Die RVG-Tabelle enthält in der linken Spalte die Verfahrenswerte.Die Werte beginnen bei 500 EUR und enden bei 500.000 EUR.
Hinweis: Die RVG-Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weist die Gebühren für den jeweiligen Verfahrenswert mit dem Faktor 1,0 aus. Da es sich aber um Rahmengebühren handelt (Details siehe später) sollten Sie auf eine Tabelle zurückgreifen, in der die Verfahrenswerte mit den jeweiligen Faktoren und den sich daraus berechneten Gebühren angezeigt werden.
In RVG-Tabellen, die in der Anwaltspraxis verwendet werden, stehen in der oberen Reihe Dezimalzahlen. Sie beginnen bei 0,3 und enden in den meisten Tabellen bei 1,3. Die 1,0 Gebühr ist eine volle Gebühr. Sie kann nach unten mit dem Faktor bis 0,3 oder nach oben mit dem Faktor bis 2,5 festgesetzt werden. Das Gesetz gibt also den Rahmen vor, in dem der Anwalt seine Gebühren berechnen kann.
Die Anwaltsgebühren sind weitgehend Rahmengebühren. Eine Rahmengebühr bedeutet, dass der Gesetzgeber dem Anwalt den Rahmen vorgibt, in dem der Anwalt seine Gebühr festsetzen darf. Es bleibt dem Anwalt überlassen, individuell und nach billigem Ermessen die Höhe selbst zu bestimmen, wobei er allerdings folgende Kriterien nicht außer Acht lassen darf:
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.
Im Regelfall setzt der Anwalt für Ihr Scheidungsverfahren aber nur eine Mittelgebühr mit dem Faktor 1,3 fest. Nur in Fällen, in denen die anwaltliche Tätigkeit sich als besonders umfangreich und schwierig erweist, kann der Anwalt die Gebühr mit einer entsprechenden Begründung mit einem höheren Faktor festsetzen.
Wieso gibt es unterschiedliche Gebühren?
Da der Anwalt im Laufe Ihres Scheidungsverfahrens mehrere und unterschiedliche Tätigkeiten vornimmt, kann er für jede Aktivität eine eigenständige Gebühr berechnen. Wird lediglich die Scheidung durchgeführt, wird in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zzgl. Auslagenpauschale abgerechnet. In besonderen Fällen, in denen sich die Ehepartner nach Einreichen des Scheidungsantrags doch wieder versöhnen und das Verfahren beenden, kommt eine Aussöhnungsgebühr in Betracht (Faktor 1,5).
Für jede einzelne Gebühr kommen unterschiedliche Faktoren in Betracht. Die einzelnen Gebühren des Anwalts sind im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) definiert. Dort stehen in der linken Spalte Nummern, die sich auf den jeweiligen Gebührentatbestand beziehen. Ganz rechts ist der jeweilige Gebührensatz bestimmt. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ergibt sich dann aus der RVG-Tabelle.
Was ist die Geschäftsgebühr?
Gehen Sie zum Rechtsanwalt und lassen sich im Hinblick auf Ihre Scheidung beraten, kann es sein, dass der Anwalt zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens Korrespondenz mit Ihrem Ehepartner oder Behörden und Versicherungen führen muss. Für diese Tätigkeiten kann der Anwalt eine Geschäftsgebühr berechnen. Der übliche Faktor beträgt 1,3. Davon kann er in einfach gelagerten Sachverhalten nach unten abweichen, kann die Gebühr aber auch mit einem höheren Faktor festsetzen, wenn die Korrespondenz schwierig ist, viel Know-how verlangt oder zeitlich und organisatorisch aufwendig ist.
Geschäftsgebühr in Verbindung mit gerichtlicher Vertretung
Handelt es sich um Ihre Scheidung, wird Sie der Anwalt vor Gericht vertreten. In diesem Fall ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die für die gerichtliche Vertretung anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen. Hat der Anwalt also für die außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet, wird diese Geschäftsgebühr zur Hälfte mit dem Faktor 0,65 auf die spätere gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet (Details siehe Verfahrensgebühr).
Was ist die Verfahrensgebühr?
Ihr Rechtsanwalt formuliert den Scheidungsantrag und reicht den Antrag beim Familiengericht ein. Dafür erhält er eine sogenannte Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG). Die Verfahrensgebühr wird im Scheidungsverfahren regelmäßig mit dem Faktor 1,3 angesetzt.
Sie können vor dem Familienrichter nicht selbst über Ihre Scheidung verhandeln. Der Antragstellende muss sich aus Gründen eines geordneten Sachvortrags anwaltlich vertreten lassen. Dafür, dass Ihr Rechtsanwalt Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familienrichter vertritt, darf er eine Terminsgebühr berechnen (Nr. 3104 VV RVG). Die Terminsgebühr wird in Scheidungsverfahren mit dem Faktor 1,2 berechnet.
Auch bei mehreren Gerichtsterminen nur eine Terminsgebühr fällig
Bestenfalls beschließt der Richter bereits im ersten mündlichen Verhandlungstermin Ihre Scheidung. Möglicherweise muss der Richter die Verhandlung aber auch vertagen. Dann muss Ihr Rechtsanwalt einen weiteren Termin wahrnehmen. Egal, wie viele Verhandlungstermine Ihr Rechtsanwalt für Sie wahrnehmen muss: Er darf im Regelfall nur eine einzige Terminsgebühr berechnen.
Wann fällt eine Einigungsgebühr an?
Sollten Sie sich mit Ihrem Ehegatten zunächst wegen einer Scheidungsfolge uneinig sein, aber im weiteren Verlauf einen Kompromiss finden, kann Ihr Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr berechnen. Infolgedessen, dass das Gericht nicht mit einbezogen werden muss, wird der Rechtsanwalt mit einer Einigungsgebühr belohnt.
Einigen Sie sich hingegen erst in einem gerichtlichen Verfahren, entsteht eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,0 (Nr. 1000, 1003 VV RVG), im außergerichtlichen Bereich wird meist der Faktor 1,5 angesetzt. Der dafür maßgebliche Verfahrenswert bemisst sich nach dem Wert, auf den Sie sich geeinigt haben. Einigen Sie sich hingegen, Ihre Ehe fortzusetzen, kann der Anwalt speziell eine Aussöhnungsgebühr berechnen (Nr. 1001 VV RVG).
Welche Kosten kann der Anwalt bzw. die Anwältin noch berechnen?
Über die Gebühren für die einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten hinaus kann der Anwalt noch folgende Kosten berechnen:
Postpauschale von 20 EUR
Fahrtkosten: Für Geschäfte an seinem Wohnort oder am Ort, in dem seine Kanzlei liegt, darf der Rechtsanwalt keine Reisekosten berechnen. Hat der Anwalt seine Kanzlei im Gerichtsbezirk und muss zum Gericht außerhalb seines Kanzleisitzes fahren, sind seine Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig. Hat der Anwalt seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks, sind dessen Reisekosten in der Höhe erstattungsfähig, in der sie bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt erstattungsfähig gewesen wären. Dabei ist auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks abzustellen (BGH, Az. ZB 62/17). Als Fahrtkosten sind bei Benutzung des eigenen Pkw für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,30 EUR zu erstatten (Nr. 7003 VV RVG). Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, soweit sie angemessen sind.
Gesetzliche Mehrwertsteuer auf die Summe der Gebühren.
Praxisbeispiel
Musterrechnung im Scheidungsverfahren
Sie beauftragen einen Rechtsanwalt, der Sie in Ihrem einvernehmlichem Scheidungsverfahren vertritt. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Folgende Gebühren werden Ihnen in Rechnung gestellt:
1,3 Geschäftsgebühr: 778,84 EUR
1,2 Terminsgebühr: 718,92 EUR
Postpauschale: 20 EUR
Daraus ergeben sich Anwaltsgebühren in Höhe von 1.555,00 EUR zzgl. MwSt. Der Gesamtbetrag beläuft sich also auf 1.850,45 EUR.
Anwaltskosten teilen, um Kosten zu sparen
Streben Sie und Ihr Ehegatte eine einvernehmliche Scheidung an, sollte einer von ihnen die Initiative ergreifen und den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Sind Sie derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt und die Scheidung bei Gericht einreicht, wird Ihr Rechtsanwalt und das zuständige Gericht Sie dazu auffordern in Vorkasse zu treten. In diesem Fall hätte Ihr Ehegatte keine Anwaltskosten zu tragen und ihm bzw. ihr würde lediglich nach Beendigung des Verfahrens die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt werden. Es wäre daher nur fair, wenn Ihr Ehegatten Ihnen die Hälfte der Anwaltskosten erstattet.
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Scheidung: Einvernehmlich ist es oftmals die bessere Variante!
Welche Gerichtsgebühren sollten einkalkuliert werden?
Die Gerichtskasse berechnet für Ihr Scheidungsverfahren Gerichtsgebühren. Diese ergeben sich aus den Gerichtskostengesetz Anlage 2. Auch hier ist in Abhängigkeit vom Verfahrenswert die jeweilige Gebühr benannt. Im Scheidungsverfahren berechnet die Gerichtskasse zwei Gebühren.
Praxisbeispiel
Gerichtskosten bei einem Verfahrenswert von 10.000 EUR
Bei einem Verfahrenswert von10.000 EUR und dem Faktor2,0 ergeben sich 532 EURGerichtskosten (einvernehmliche Scheidung). Per Gerichtsbeschluss werden die Gebühren regelmäßig unter den Ehepartnernaufgeteilt. Jeder Ehepartner zahlt in diesem Beispiel also 266,00 EUR Gerichtsgebühren.
Haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt sowie die Gerichtskosten. Entweder zahlen Sie dann überhaupt keine Gebühren oder Sie zahlen in Abhängigkeit von der Höhe Ihres Einkommens die verauslagten Gebühren an die Gerichtskasse ratenweise zurück. Sollte Ihr Ehepartner fähig sein, für die Verfahrenskosten aufzukommen, wird der sogenannte Verfahrenskostenvorschuss fällig. Er bzw. sie muss Ihnen dann, die anfallenden Kosten vorschießen. Machen Sie sich keine Sorgen, Ihr Rechtsanwalt steht Ihnen zur Seite und berät Sie, welche Vorgehensweise die geeignetste ist und hilft Ihnen bei den nötigen Papierkram.
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Mit dem Wissen, wie Sie die RVG-Tabelle lesen und die Gebührensätze verstehen, können Sie die Anwaltskosten bei einer Scheidung besser einschätzen und gezielt steuern. Es gibt verschiedene Wege, die Gebühren so gering wie möglich zu halten, und durch die Verfahrenskostenhilfe stehen Ihnen zusätzlich wertvolle Unterstützungsmöglichkeiten offen.
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