Wer steht mietvertraglich in der Verantwortung?
Um die Frage zu klären, wer nach der Trennung die Miete zahlt, lesen Sie zunächst den Mietvertrag. Daraus sollte sich ergeben, wer Vertragspartner des Vermieters ist. Je nachdem ergeben sich daraus Rechte und Pflichten. Ist der Partner nach seinem Auszug arbeitslos, stellt sich die Frage nur, wenn der Partner mietvertraglich in der Pflicht steht. Hat der Partner bislang die Miete gezahlt, ohne dass er dazu mietvertraglich verpflichtet gewesen wäre, kann er/sie problemlos ausziehen, ohne mietvertraglich in der Verantwortung zu stehen. Da er/sie nicht Partei des Mietvertrages ist, waren die Zahlungen freiwillig. Im Detail:
Sie haben beide den Mietvertrag unterzeichnet
Haben Sie gemeinsam den Mietvertrag unterzeichnet, stehen Sie beide gegenüber dem Vermieter mietvertraglich in der Verantwortung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht.
Sie haften gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass der Vermieter nach eigenem Ermessen jeden von Ihnen einzeln für die Zahlung der Miete heranziehen kann. Der Vermieter kann also von jedem die volle Miete verlangen. Sie können sich im Verhältnis zum Vermieter nicht darauf berufen, dass auch der Partner Mieter ist und damit genauso in der Verantwortung steht.
Zahlen Sie die Miete in voller Höhe, können Sie allenfalls im Innenverhältnis versuchen, Ihren Partner finanziell zu beteiligen. Ist der Partner arbeitslos, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Schwierigkeiten haben, Geld zu bekommen. Die finanzielle Last bleibt dann tatsächlich an Ihnen alleine hängen.
Sie können den Partner natürlich verklagen oder Ihre Forderung im Wege eines gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheides feststellen lassen. Dann können Sie 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung versuchen, bekommen aber trotzdem kein Geld, wenn der Partner nicht liquide ist oder sein Einkommen unterhalb seines Pfändungsfreibetrages (Stand 1.7.2021: 1260 EUR für Alleinstehende) liegt. Liegt das Einkommen also unterhalb des Pfändungsfreibetrages, ist der Partner nicht verpflichtet, Verbindlichkeiten zu bedienen. Vielmehr kann er/sie das gesamte Geld für den Lebensunterhalt verwenden.
Sie haben den Mietvertrag allein unterzeichnet
Haben Sie den Mietvertrag allein unterschrieben, stehen Sie gegenüber dem Vermieter allein mietvertraglich in der Verantwortung. Zieht Ihr Lebensgefährte aus der bislang gemeinsam genutzten Wohnung aus, besteht für den Partner mangels anderweitiger Vereinbarung keine Pflicht, die Miete zu zahlen oder sich an Ihrer Mietzahlung zu beteiligen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Partner es vielleicht übernommen hat, die Miete vollständig zu bezahlen oder sich an Ihrer Miete zu beteiligen. Vertraglich ist er/sie jedenfalls zu nichts verpflichtet. Die bislang freiwillig erbrachten Mietzahlungen verpflichten ihn/sie nicht für die Zukunft. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ihr Lebensgefährte beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist. Die Meldeadresse begründet keine mietvertraglichen Pflichten.
Ihr Lebensgefährte hat den Mietvertrag allein unterzeichnet
Wohnen Sie selbst unverheiratet in der Mietwohnung Ihres Lebensgefährten oder Ihrer Lebensgefährtin, haben Sie gegenüber dem Vermieter keinerlei Ansprüche auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn Ihr Lebensgefährte den Mietvertrag kündigt. Da Sie nicht Vertragspartei des Vermieters sind, müssen Sie wohl oder übel aus der Wohnung ausziehen. Sie haben kein Bleiberecht.
Sofern der Lebensgefährte arbeitslos ist und die Mieten nicht zahlen kann, sind Sie selbst mietvertraglich gegenüber dem Vermieter nicht verpflichtet. Der Vermieter hat mangels vertraglicher Vereinbarungen keinen Rechtsanspruch, Sie auf Zahlung der Mieten in Anspruch zu nehmen. Daran ändert sich auch nichts, falls Sie mit Ihrem Lebensgefährten einen Untermietvertrag vereinbart haben. Ein Untermietvertrag besteht nur zwischen Ihnen als Untermieter und Ihrem Lebensgefährten als dem Hauptmieter.
Was passiert bei Trennung mit dem Haus, wenn die Partner nicht verheiratet sind?
Sind Sie nicht miteinander verheiratet, sind aber gleichberechtigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, ändert Ihre Trennung nichts an den Eintragungen im Grundbuch und den Eigentumsverhältnissen. Sie stehen sich insoweit rechtlich wie Fremde gegenüber. Sie haben auch keine Möglichkeit, Ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. Sie bleiben stets auf die Zustimmung des Partners angewiesen.
Allerdings haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre Gemeinschaft aufgehoben wird (§ 749 BGB). Sie können also auf diesem Wege gerichtlich erreichen, dass Sie das Haus insgesamt verkaufen und Ihr Lebensgefährte dem Verkauf zustimmen muss. Im Hinblick auf Ihre Trennung ist es ohnehin wenig ratsam, Eigentümer zu bleiben. Sie riskieren unnötige Auseinandersetzungen, wenn Sie sich aufgrund emotionaler Vorbehalte nicht einigen können, wenn es beispielsweise darum geht, das Haus zu vermieten oder zu renovieren. Besser ist, wenn Sie zumindest Ihren Miteigentumsanteil an den Partner verkaufen oder den Miteigentumsanteil des Partners übernehmen.
Ihre bisherige Lebensgrundlage hat sich aufgelöst. Sie werden sich neu orientieren müssen. Sind Sie nicht miteinander verheiratet, stehen Sie sich rechtlich wie Fremde gegenüber. Jeder hat Rechte und Pflichten. Es ist wie immer im Leben: Sie sollten und müssen letztlich versuchen, im gegenseitigen Einvernehmen Lösungen zu finden. Diese finden Sie am ehesten dann, wenn Sie im gegenseitigen Geben und Nehmen Kompromisse suchen, bei denen jeder Partner einen Vorteil hat.