Trennung und Finanzen

Ausgleichsansprüche nach Trennung, wenn man nicht verheiratet ist

Mittwoch, 3. November 2021, geschrieben von .

Ausgleichsansprüche nach Trennung, wenn man nicht verheiratet ist

Trennen Sie sich und sind Sie nicht miteinander verheiratet, wirft Ihre Trennung wahrscheinlich auch wirtschaftliche und rechtliche Fragen auf. Was ist, wenn Sie in Ihr gemeinsames Leben „investiert“ haben und jetzt feststellen, dass alles umsonst war und der Partner oder die Partnerin jetzt davon profitiert? Zwangsläufig werden Sie darüber nachdenken, ob Sie Ausgleichsansprüche geltend machen können. Die Rechtsprechung beurteilt derartige Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen der „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“. Was ist das genau und unter welchen Voraussetzungen können Sie einen Ausgleich verlangen oder umgekehrt eine Ausgleichsforderung abwehren?

Praxisbeispiel: Sie waren im Überschwang der Gefühle in die Wohnung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin eingezogen. Ihre gemeinsamen Perspektiven waren vielversprechend. Auf die Eheschließung haben Sie keinen Wert gelegt. Um die Wohnung schön zu gestalten, haben Sie das Dachgeschoss ausgebaut, sämtliche Wände neu tapeziert und einen Parkettboden bezahlt. Jetzt haben Sie sich wegen unüberwindlicher Differenzen getrennt.

Ausgleich für Zahlungen während der Beziehung?

Sie verlangen, dass der Partner, dem die Wohnung gehört und der in der Wohnung verbleibt, Ihnen für Ihre Investitionen einen angemessenen Ausgleich bezahlt. Der Partner lehnt Ihre Forderungen ab und begründet seine Haltung damit, dass in einer Beziehung persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden könnten. Sie hätten Ihre Beiträge geleistet, weil Sie es wollten und finanziell dazu in der Lage gewesen seien. In einer Gemeinschaft, die auf eine gemeinsame Lebensführung, nicht aber auf Gegenleistungen ausgerichtet sei, könne es dafür keinen Wertersatz geben. Sie argumentieren, dass Sie sich im Hinblick auf eine dauerhafte gemeinsame Lebensführung engagiert hätten und, da diese Perspektive zerbrochen sei, die persönliche und wirtschaftliche Grundlage entfallen sei und deshalb einen Ausgleichsanspruch begründe. Vor allem könne es nicht sein, dass der in der Wohnung verbleibende Partner nunmehr davon ausschließlich profitiere und Sie allein die finanziellen Nachteile zu tragen hätten.

Eigentum nach Trennung

Trennen Sie sich, bleibt alles, was Sie in der Lebensgemeinschaft ohne Trauschein erworben haben und ausdrücklich als Ihr Eigentum bezeichnet haben, auch nach der Trennung Ihr Eigentum. Voraussetzung ist, dass Ihr Eigentumsanspruch von vornherein offensichtlich war und nachweisbar ist. Sie können Ihr Eigentum nach der Trennung für sich beanspruchen und sind nicht darauf angewiesen, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Im Einzelfall kann die Grenzziehung schwierig sein, wenn Sie beispielsweise Haushaltsgegenstände für die gemeinsame Lebensführung angeschafft haben.

Praxisbeispiel: Sie haben einen Fernseher gekauft. Haben Sie sich nicht ausdrücklich vorbehalten, dass Sie den Fernseher als Ihr Eigentum betrachten, wird es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung handeln. Die Konsequenz wäre, dass auch der Partner sich als Miteigentümer betrachten könnte. Sie werden nach der Trennung und dem Auszug aus der Wohnung nicht ohne weiteres behaupten könnten, Sie seien alleiniger Eigentümer und könnten den Fernseher jetzt mitnehmen. Zwar haben Sie den Fernseher bezahlt. Genauso gut könnte der Partner aber auch behaupten, dass er oder sie den täglichen Lebensmittelbedarf alleine organisiert und bezahlt hat oder alle Versicherungen und den letzten Urlaub bezahlt hat. Sie würden sich in einem gegenseitigen Forderungsgeflecht von Ausgleichsansprüchen wiederfinden und müssten klären, wie Sie dieses Geflecht auflösen. Dass sich daraus womöglich endlose Streitigkeiten ergeben, liegt auf der Hand. Die Rechtsprechung versucht, für diese Gegebenheiten eine bessere Lösung zu finden.

Was sind gemeinschaftsbezogene Zuwendungen?

Die Rechtsprechung beurteilt Investitionen in die gemeinsame Partnerschaft und Lebensführung als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Unter solchen Zuwendungen sind Aufwendungen, Anschaffungen und Leistungen zu verstehen, die ein Partner in der Erwartung tätigt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Derartige Zuwendungen sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. Pauschale Regeln oder Vorgaben gibt es dafür jedoch nicht. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen sind nach Maßgabe der Grundsätze zu beurteilen, die insbesondere der Bundesgerichtshof in Einzelfällen herausgearbeitet hat.

Wenn ein Ausgleich in Betracht kommen soll, beurteilt der Bundesgerichtshof die Gegebenheiten nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB):

  • Danach besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht, Zuwendungen herauszugeben oder auszugleichen, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Engagements bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
  • Ein Bereicherungsanspruch setzt darüber hinaus voraus, dass Zuwendender und Empfänger insoweit übereingestimmt haben und von den gleichen Voraussetzungen ausgegangen sind.
  • Einseitige Vorstellungen eines Partners genügen dafür nicht.
  • Eine stillschweigende Einigung kann allenfalls angenommen werden, wenn ein Partner mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt hat (hier: gemeinsame Lebensführung) und der andere Partner dieses Ziel erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (u.a. BGH Urteil v. 25. 11. 2009, Az. XII ZR 92/06).

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird sich ein Ausgleich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur im Hinblick auf solche Zuwendungen und Arbeitsleistungen begründen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Lebensgemeinschaft für das tägliche Leben benötigt. Damit sollte die Vorstellung verbunden sein, dass ein Partner das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem Engagement langfristig partifizieren zu können. Insoweit kommt es im Einzelfall immer darauf an, mit welchen Erwartungen und Vorstellungen sich ein Partner engagiert hat.

Beispiele für gemeinschaftsbezogene Zuwendungen

  • Haben Sie für Ihren gemeinsamen Haushalt Haushaltsgegenstände angeschafft, ist mangels Absprachen davon auszugehen, dass Sie beide gleichermaßen Eigentümer geworden sind. Lösen Sie wegen der Trennung Ihren Haushalt auf, müssen Sie sich verständigen, wer was bekommt. Im einfachsten Fall verständigen Sie sich, dass Sie das Kochgeschirr bekommen und der Partner den Fernseher mitnimmt. Im Streitfall bestimmen Sie per Los oder Würfel im Wechsel, wer die erste Wahl hat.
  • Hat ein Partner bislang die Miete gezahlt oder Haushaltsgeld in die Haushaltskasse eingelegt, kann er/sie diese Zahlungen auch nach der Trennung nicht zurückverlangen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlungen im Hinblick darauf getätigt wurden, die Lebensgemeinschaft im Alltag zu organisieren. Diese Zahlungen waren notwendig, unabhängig davon, ob die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird.
  • Haben Sie die Darlehensraten für die Anschaffung eines Pkw bezahlt, der auf den Namen des Partners eingetragen ist, handelt es sich regelmäßig gleichfalls um Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbracht werden und einen Ausgleich ausschließen. Daran ändert sich auch nichts, dass nach Ihrer Trennung allein der Partner davon profitiert.
  • Wurden die Raten für ein zur Finanzierung des gemeinsamen Wohneigentums notwendiges Darlehen von einem Partner gezahlt, handelt es sich regelmäßig ebenfalls um Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglichen und keinen Ausgleichsanspruch begründen.
  • Haben Sie die Einbauküche bezahlt, wird die Küche regelmäßig fester Bestandteil der Wohnung. Ziehen Sie aus der Wohnung aus, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie dafür keinen Ausgleich bekommen.
  • Haben Sie den Partner beschenkt, hat Ihre Schenkung Bestand. Sie können Geschenke nicht zurückfordern oder einen Ausgleich verlangen. Eine Ausnahme käme dann in Betracht, wenn Sie sich bei der Übergabe ausdrücklich und nachweislich auch die Bedingung vorbehalten hätten, dass die Lebensgemeinschaft dauerhaft Bestand haben wird.
  • Haben Ihre künftigen Schwiegereltern in Ihre Partnerschaft investiert, müssen Sie damit rechnen, dass Sie diese Zuwendungen zumindest anteilmäßig an die Schwiegereltern zurückzahlen müssen. Haben Sie mit dem Geld Ihre gemeinsame Immobilie gekauft und sind Sie Miteigentümer, war damit regelmäßig die Vorstellung verbunden, dass Sie ein Paar bleiben. Da Sie Miteigentümer sind, profitieren Sie allerdings von dem eventuellen Verkaufserlös der Immobilie.
  • Haben Sie dem Partner Vermögenswerte zugewandt (z.B. Sparbrief) die der Absicherung des Partners für den Fall dienen sollen, dass Sie während des Bestandes Ihrer Lebensgemeinschaft versterben, können Sie diese zurückfordern, es handelt sich nämlich nicht um eine Schenkung (BGH Urteil vom 6.5.2014, Az. X ZR 135/11).

Wann können Sie gemeinschaftsbezogene Zuwendungen ausnahmsweise zurückfordern?

Sie könnten Ihren Ausgleichsanspruch allenfalls dann begründen oder umgekehrt den Ausgleichsanspruch Ihres Partners abwehren, wenn Sie nachvollziehbar begründen und vor allem auch nachweisen können, dass Sie eine Zuwendung ausschließlich deshalb getätigt haben, weil Sie vom dauerhaften Bestand Ihrer Partnerschaft ausgegangen sind. Außerdem muss Ihre Zuwendung deutlich darüber hinaus gegangen sein, was das tägliche Zusammenleben ausmacht.

Da Sie in der Beweispflicht stehen, tragen Sie das Risiko, dass Sie den Nachweis nicht überzeugend werden führen können. Vor allem werden Sie sich allenfalls im Ausnahmefall auf eine eventuell schriftlich vereinbarte Regelung berufen können, da es nicht unbedingt alltagstauglich und dem Zusammenleben zuträglich erscheint, wenn Sie Ihr Engagement schriftlich zu Papier bringen und dazu die schriftliche Zustimmung Ihres Partners erwarten.

Dennoch: Möchten Sie sich eventuelle Ausgleichsansprüche für den Fall einer Trennung vorbehalten, werden und sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung treffen. Es bleibt dann Ihrem diplomatischen Geschick überlassen, eine solche Vereinbarung zu Papier zu bringen und den Partner zu bewegen, seine Unterschrift zu leisten. Es ist klar, dass Sie damit riskieren, das Misstrauen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin zu wecken und Ihre Partnerschaft auf die Probe zu stellen. Im Idealfall formulieren Sie einen Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare.

Schließen Sie einen Partnerschaftsvertrag

Als nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten stehen Sie sich rechtlich wie fremde Personen gegenüber. Sie verzichten damit ausdrücklich auf Regelungen und Vorteile, die das Gesetz für Ehepaare bestimmt. Möchten Sie Ihre „wilde Ehe“ dennoch auf eine vertrauensvolle Grundlage stellen, kann sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages empfehlen. In einer solchen Vereinbarung regeln Sie ähnlich wie in einem Ehevertrag unter Ehegatten alles, was Sie im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse regeln möchten.

Vor allem, wenn Sie erhebliche Investitionen tätigen, beispielsweise das Dachgeschoss ausbauen, empfiehlt sich der Vorbehalt, dass Sie wenigstens Teile Ihrer Investitionen zurückfordern, falls Ihre Lebensgemeinschaft in die Brüche geht.

Sie können den Partnerschaftsvertrag völlig frei und individuell formulieren. Sie brauchen die Vereinbarung nicht zwingend notariell zu beurkunden. Vorausgesetzt, dass Sie keine formbedürftigen Regelungen treffen. Entscheidend ist vor allem, dass Sie Ihre individuellen Verhältnisse im Hinblick auf bestimmte Gegebenheiten geregelt haben. Idealerweise lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten, wie Sie für den Fall einer Trennung miteinander umgehen wollen.

Letzter Ausweg: Sie waren verlobt

Waren Sie verlobt und löst der Partner die Verlobung ohne nachvollziehbare Gründe auf, ist er/sie verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der in Erwartung der Ehe entstanden ist (§ 1298 BGB). Die Verlobung kann im Ausnahmefall eine einigermaßen brauchbare Rechtsgrundlage abgeben, um Ausgleichsansprüche zu begründen. Auch hier müssen Sie in Betracht ziehen, dass Ihre Forderung im Licht gemeinschaftsbezogener Zuwendungen beurteilt wird.

Alles in allem

Eine Trennung kann emotional und auch bei unverheirateten Paaren rechtlich herausfordernd sein. Die sicherste Lösung besteht darin, dass Sie angemessene Vorsorge treffen oder sich bemühen, auch nach der Trennung noch einen Kompromiss zu finden.

ab4be575c6ed48ea8070aa88c3c5c54e

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3