Trennung und Kind

Familie an Ostern 2021 - trotz Trennung und Corona

Donnerstag, 25. März 2021, geschrieben von .

Familie an Ostern 2021 - trotz Trennung und Corona

Sie stellen sich gerade die Frage, ob Sie als Familie gemeinsam Ostern feiern dürfen trotz Trennung und Corona. Wir erklären Ihnen, was Sie an Ostern 2021 alles dürfen und was nicht.

Wir haben alle ein gemeinsames Ziel

Die Bundesregierung hat den aktuell geltenden Lockdown bis zum 18. April, also bis nach den Osterfeiertagen, verlängert. Insbesondere für die Osterfeiertage soll das Prinzip herrschen: „Wir bleiben zu Hause“. Es gelten auch weiterhin Kontaktbeschränkungen. Damit ist klar, dass auch das Osterfest 2021 – wie schon 2020 – nicht zu einer großen Familienzusammenkunft führen wird. Warum? Weil wir uns mitten in der dritten Welle befinden. Die mutierte, ansteckendere Virusvariante B.1.1.7 hat die Oberhand gewonnen.

Sinn und Zweck der Beschränkungen ist daher auch weiterhin, durch den Kontakt zu anderen Menschen keine unnötigen Infektionsketten zu schaffen. Umgekehrt gilt es, durch das Kontaktverbot bestehende Infektionsketten zu unterbrechen. Nur so lässt sich vermeiden, dass sich das extrem ansteckungsfähige Virus weiterhin ausbreitet. Es gilt, die Dynamik der Infektionsketten aufzubrechen. Wir erreichen dieses gemeinsame Ziel nur, wenn wir alle das Kontaktverbot ernst nehmen und sich so viele Menschen wie möglich daran halten. Jeder unnötige Kontakt spielt dem Virus in die Hände.

Darf ich mit meiner Familie Ostern feiern?

Ja, Sie dürfen mit Ihrer Familie Ostern feiern – unproblematisch ist dies in jedem Fall, wenn Ihre Angehörigen in Ihrem Haushalt leben. Innerhalb des eigenen Haushaltes lässt sich eine Ansteckung ohnehin kaum vermeiden. Sie können also Ihre Ostereier wie gewohnt im Garten oder unterm Sofa verstecken und sich daran erfreuen, wenn Ihre Kinder sich auf die Suche machen.

Verwandtenbesuche zu OStern

Möchten Sie außerhalb Ihres Hausstandes lebende Familienmitglieder zu sich nach Hause einladen oder Ihre Familie in deren Wohnung besuchen, gilt zwar kein absolutes Kontaktverbot. Sie müssen aber mindestens die aktuell geltenden Einschränkungen beachten: Private Zusammenkünfte sind nur mit zwei Hausständen und maximal fünf Personen erlaubt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Paare zählen als Hausstand. 

Praxisbeispiel: Sie und Ihr Ehepartner leben zusammen mit Ihren drei Kindern im Alter von 3, 5 und 8 Jahren. Sie möchten nun Ihre Schwester und deren Freund einladen, der allerdings in einer anderen Stadt wohnt – die beiden führen eine Fernbeziehung. Das dürfen Sie. Denn Ihre Kinder „zählen“ nicht. Ihre Schwester und ihr Freund zählen als ein Hausstand. Somit sind Sie 4 Personen aus zwei Hausständen.

Sollten Sie in einer Region oder in einem Bundesland leben, in der die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist, kann es allerdings sein, dass noch strengere Regeln gelten. Denn dann treten die Kontaktbeschränkungen in Kraft, die noch bis zum 7. März galten. Sie dürfen dann als Haushalt nur noch eine Person aus einem anderen Hausstand treffen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. In unserem obigen Beispiel dürfte Ihre Schwester dann ihren Freund nicht mitbringen. Denn nach den Regeln, die vor den aktuellen Beschlüssen galten, zählten nur die Personen als ein Hausstand, die dauerhaft zusammenleben.

Sollten Ihre Verwandten aber weiter weg wohnen, sollten Sie sich an die Bitte der Bundesregierung halten, auf private Reisen zu verzichten. Gleiches gilt für nicht notwendige Besuche – auch hiervon rät die Bundesregierung ab.

Gibt es Ausnahmen, Verwandte zu besuchen?

Sie möchten Ihre (Groß-)eltern an Ostern besuchen? Denken Sie daran, dass gerade ältere Menschen als Risikopersonen gelten. Ebenso wie die Menschen, die über ein geschwächtes Immunsystem verfügen oder Grunderkrankungen wie Krebs, Herz-, Kreislauf- oder Lungenleiden haben. Besuchen Sie Ihre Eltern oder andere Personen mit Vorerkrankungen, setzen Sie sie dem Risiko aus, dass Sie sich infizieren. Das Problem dabei ist, dass Sie möglicherweise selbst bereits infiziert sind, keinerlei Symptome einer Erkrankung zeigen und dennoch das Virus übertragen können. 

Eine Möglichkeit kann es zwar sein, dass Sie alle vorher einen Schnelltest machen, bevor Sie sich besuchen. Allerdings sind diese auch nicht 100%-ig zuverlässig. Etwas sicherer sind Sie, wenn Sie sich nur im Garten und mit Abstand treffen – oder aber auf ein Online-Osterfest ausweichen. Sie sollten für sich genau abwägen, was das Richtige ist.

Ich habe ein Umgangsrecht. Darf ich mein Kind zu mir nehmen?

Möchten Sie Ihr Umgangsrecht für Ihr Kind wahrnehmen, dürfen Ihre Kinder natürlich auch bei Ihnen Ostern feiern, wenn sie sonst nicht mit bei Ihnen leben. Das Ansteckungsrisiko ist kein Grund, Ihnen das Umgangsrecht zu verweigern. Es könnte aber durchaus Grund sein, vorübergehend auf das Umgangsrecht zu verzichten. Immerhin schaffen Sie ein Ansteckungsrisiko für sich selbst und vor allem für Ihr Kind, wenn Ihr Kind seine gewohnte und relativ abgesicherte Wohnung verlässt. Das Risiko besteht auch, wenn Sie das Kind beim anderen Elternteil besuchen.

Finden Gottesdienste statt?

Gottesdienste sollen nicht stattfinden, werden aber auch nicht explizit verboten. Stattdessen werden Religionsgemeinschaften gebeten, Ostermessen nur virtuell stattfinden zu lassen.

Ungeachtet dessen dürfen Sie aber allein in die Kirche und auf den Friedhof gehen. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie den Mindestabstand von ca. 1,5 m zu anderen Person einhalten. Beachten Sie aber auch hier die Kontaktbeschränkungen.

Ausblick auf den Sommer

Feiertage wie Ostern sind immer emotional geprägt – und es ist nur allzu verständlich, dass wir gerade an Ostern wieder einmal die ganze Familie sehen wollen. Leider aber befinden wir uns mitten in der dritten Corona-Welle mit einer Virusvariante, die noch ansteckender ist als die bisherige. Daher ist es wichtig, dass wir uns an die geltenden Kontaktbeschränkungen halten und dem Virus so wenig Chancen bieten, sich weiterzuverbreiten. Eines sollte zumindest Hoffnung bieten: Wenn wir jetzt zusammenstehen, haben wir – dank Schnelltests, Impfungen und mehr Möglichkeiten, draußen zu verweilen – die Aussicht auf einen schönen Sommer mit mehr Freiheiten. Auch, wenn wir dann vielleicht nicht mehr Ostereier suchen, können wir uns dann vielleicht wieder mit der Familie zu einer kleinen Feier im Garten oder auf der Wiese treffen.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag wurde erstmals am 06. April 2020 veröffentlicht und im Zuge der Verlängerung des Lockdowns wegen der Corona-Pandemie 2021 aktualisiert.

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