Trennung und Finanzen

Gemeinsame Einkommenssteuer­erklärung trotz Trennung

Mittwoch, 19. Februar 2020, geschrieben von .

Gemeinsame Einkommenssteuer&shyerklärung trotz Trennung

Müs­sen Sie der Zu­sam­men­ver­an­la­gung für das Tren­nungs­jahr zu­stim­men?

Wer sich trennt, löst meistens die gemeinsame Verbindung in sämtlichen Lebensbereichen: Alltag, Haushalt und Finanzen. Jeder muss sein Leben neu für sich organisieren. Doch was gilt eigentlich steuerrechtlich für die Zusammenveranlagung? Getrennt ist getrennt? Das sieht das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz anders. Es hat Anfang dieses Jahres einen rechtskräftigen Beschluss vom 12. Juni 2019 veröffentlicht, in dem es die Pflicht bestätigt, einer Zusammenveranlagung während des Trennungsjahres zuzustimmen, wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner dadurch nicht steuerlich benachteiligt wird.

Was ist die Zusammenveranlagung?

Bei der Zusammenveranlagung gibt das Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung ab. Anstatt jeweils eine eigene Steuererklärung zu machen, wird das Ehepaar steuerlich wie eine Person behandelt. Das Ehepaar bekommt also auch nur einen einzigen Steuerbescheid. Mögliche Rückerstattungen werden nur auf ein Konto überwiesen.

Die Zusammenveranlagung lohnt sich vor allem, wenn es zwischen Ihnen einen hohen Gehaltsunterschied gibt. Die Einzelveranlagung lohnt sich, wenn einer von Ihnen selbständig ist, während der andere angestellt ist, oder wenn einer von Ihnen Elterngeld oder eine andere Entgeltersatzleistung erhält. Es kommt immer auf Ihre ganz individuelle Situation an.

Die Zusammenveranlagung ist der Regelfall für Ehepaare. Sie können einfach auf dem Mantelbogen Ihrer Steuererklärung die „Zusammenveranlagung“ ankreuzen. Kreuzen Sie diese nicht an und stellen auch keinen Antrag auf Einzelveranlagung, geht das Finanzamt davon aus, dass eine Zusammenveranlagung gewünscht ist. Wenn Sie die Einzelveranlagung wünschen, müssen Sie dies ausdrücklich angeben.

Zusammenveranlagung im Trennungsjahr?

Für den Zeitraum des Trennungsjahres kann das Ehepaar weiterhin zusammen veranlagt werden. Die Zusammenveranlagung muss dafür jedoch ausdrücklich beantragt werden.

Sie sollten beachten, dass das steuerrechtliche Trennungsjahr nicht mit dem Trennungsjahr gleichzusetzen ist, das Voraussetzung für die spätere Scheidung ist. Das Trennungsjahr im Familienrecht hat eine Dauer von zwölf Monaten und beginnt mit Ihrer Trennung. Trennen Sie sich im Monat X dieses Jahres, endet das Trennungsjahr im Folgemonat von X nächsten Jahres.

Im Steuerrecht ist das Trennungsjahr jedoch das Jahr, in dem Sie sich getrennt haben. Trennen Sie sich im Jahr Y, endet Ihr Trennungsjahr am 31. Dezember des Jahres Y. Es geht hier also nicht um die Dauer, sondern schlicht um das Jahr, in dem Sie sich getrennt haben.

Für die Zusammenveranlagung bedeutet das: Trennen Sie sich im Jahr Y, können Sie für das Jahr Y steuerlich noch zusammen veranlagt werden. Im Folgejahr von Y geht das jedoch nicht mehr, selbst wenn das familienrechtliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Bin ich zur Zusammenveranlagung verpflichtet?

Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss vom 12. Juni 2019 entschieden, dass die Ehepartner dazu verpflichtet sind, der Zusammenveranlagung während es Trennungsjahres zuzustimmen, wenn dadurch keine steuerrechtlichen Nachteile für diese Person entstehen. Wer sich trotzdem weigert, läuft Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen.

Hergeleitet hat das Gericht diese Entscheidung aus dem Wesen der Ehe. Gesetzlich sind die Ehepartner dazu verpflichtet, füreinander Verantwortung zu übernehmen und füreinander einzustehen. Sie müssen einander also nach Möglichkeit auch finanziell entlasten, sofern sie dabei nicht ihre eigenen Interessen verletzen. Deswegen besteht auch die Pflicht, einer Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr zuzustimmen.

Getrennt ist also doch nicht gleich getrennt.

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