Trennung und Neubeginn

Sachen des Ex-Partners entsorgen - Interview mit Aufräumcoach Rita Schilke

Freitag, 4. Juni 2021, geschrieben von .

Sachen des Ex-Partners entsorgen - Interview mit Aufräumcoach Rita Schilke

Trennen Sie sich und verbleiben in der ehelichen Wohnung, sollte der Ex-Partner seinen Hausrat und seine persönlichen Sachen natürlich mitnehmen. Dieser „saubere Schnitt“ gelingt nicht immer. Räumt der Ex-Partner nicht alles aus, stehen Sie vor der Aufgabe, wie und ob überhaupt Sie die Sachen des Ex-Partners entsorgen dürfen. Bevor wir jedoch über praktische Tipps sprechen, müssen wir darüber reden, in welchem rechtlichen Rahmen Sie dabei vorgehen sollten. Handeln Sie nämlich eigenmächtig, kommt es schnell zu Streit. Das lässt sich jedoch vermeiden – wir verraten Ihnen wie.

Sa­chen vom Ex ein­fach vor die Tür stel­len?

Die einfachste Lösung könnte natürlich darin bestehen, dass Sie die Sachen des Ex-Partners einfach vor Ihre Tür stellen oder zum Sperrmüll geben. So einfach ist es aber nicht. Auch wenn der Ex-Partner Sachen in Ihrer bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung zurücklässt, dürfen Sie die Sachen nicht einfach entsorgen. Schließlich kann es gute Gründe geben, dass der Ex-Partner nicht alle Sachen auf einmal ausräumen und mitnehmen kann. Vielleicht ist er oder sie darauf angewiesen, eine passende Wohnung zu suchen oder hat schlicht keine Möglichkeiten, die Sachen irgendwo unterzustellen. Nicht zuletzt sind Sie selbst in der komfortablen Lage, in der Wohnung verbleiben zu können und nicht darauf angewiesen zu sein, Ihre Sachen aus der Wohnung ausräumen zu müssen.

Nennt das Ge­setz Auf­be­wah­rungs­fris­ten?

Sie haben Ihre Wohnung bislang gemeinsam genutzt. Ihr Ex-Partner hatte also, unabhängig davon, ob er auch den Mietvertrag unterschrieben hatte oder wenigstens Miteigentümer der Wohnung war, ein Aufenthalts- und Nutzungsrecht in der Wohnung. Aus diesem Recht ergibt sich auch der Anspruch, dass die in der Wohnung befindlichen Gegenstände der gemeinsamen Obhut unterliegen. Sie können die Situation mit der eines Vermieters vergleichen. Ziehen Sie aus Ihrer Mietwohnung aus und hinterlassen Sachen, hat auch der Vermieter eine Obhuts- und Aufbewahrungspflicht für Ihre Sachen. Der Vermieter darf hinterlassene Sachen des Mieters nicht einfach so entsorgen.

Zieht der Ex-Partner aus der Wohnung aus, darf er oder sie erwarten, dass der verbleibende Partner zunächst duldet, dass die Sachen in der Wohnung verbleiben. Diese Lösung kann natürlich nur eine vorübergehende Lösung darstellen. Je länger Ihre Trennung dauert und je stärker sich die Trennung verfestigt, desto mehr dürfen Sie erwarten, dass der Ex-Partner seine Sachen aus der Wohnung entfernt.

Mit anderen Worten: Sie können die in der Wohnung verbliebenen Sachen nicht einfach so entsorgen und ihrem Schicksal überlassen. Sie riskieren, dass der Ex-Partner Schadensersatzansprüche geltend macht. Sie müssen also Wege suchen und Wege gehen, die diesen rechtlichen Voraussetzungen gerecht werden.

Ex-Part­ner Frist und in Ver­zug set­zen

Am besten sprechen Sie Ihren Ex-Partner einfach darauf an, die Sachen aus der Wohnung abzuholen und setzen Sie dazu eine angemessene Frist. Mit dieser Festsetzung setzen Sie den Partner in Verzug (§ 295 BGB). Holt der Ex die Sachen trotzdem nicht ab, können Sie handeln.

Es ist ungemein wichtig, dass Sie den Partner in Verzug setzen. Ist der Partner nämlich in Verzug, haften Sie nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn Sachen des Ex-Partners zerstört werden oder sich in der Substanz verschlechtern (§ 300 BGB). Sie haften aber nicht, wenn Ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Frage dabei ist natürlich, wann leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzunehmen ist.

Im Mietrecht wird gerne pauschal eine Frist von einem Monat in Betracht gezogen (analog zu § 885a Abs. IV ZPO). Auf jeden Fall sollte die Frist angemessen, also fair, sein. Dabei sind viele Faktoren zu berücksichtigen. So kann es auf die Zahl, den Umfang und den Wert der hinterlassenen Gegenstände ankommen, auf Ihre Aufbewahrungsmöglichkeiten in Ihrer Wohnung, der Zeit- und Kostenaufwand für die Entfernung der Sachen, die Kosten der Aufbewahrung und ähnliches. Wägen Sie also ab.

    Pra­xis­tipps bei zu­rück­ge­las­se­nen Ge­gen­stän­den nach Tren­nung

    Was dürfen Sie also aussortieren? Welche Handlungsmöglichkeiten haben Sie, wenn Ihr Ex-Partner nicht rechtzeitig reagiert? Im Folgenden haben wir einige Praxistipps für Sie gesammelt:

    • Wertlose Sachen oder Sachen, an denen der Ex-Partner offensichtlich kein Interesse hat, können Sie problemlos entsorgen. Die Frage ist lediglich, welche Sachen dafür wirklich in Betracht kommen. Schließlich könnte sein, dass der Ex-Partner ideelle Interessen an einer an sich wertlosen Sache hat. Im Zweifel sollten Sie also auf die Entsorgung verzichten und andere Wege gehen.
    • Vielleicht könnten Sie die Sachen in Ihrem Keller oder in der Garage deponieren. Oder fragen Sie Ihre Schwiegereltern, ob Sie die Sachen dort einlagern können.
    • Lässt der Ex-Partner jegliche Frist ungenutzt verstreichen, sollten Sie davon ausgehen dürfen, dass er zumindest an mehr oder weniger wertlosen Sachen kein Interesse hat und das daran bestehende Eigentum aufgibt. Sie wären dann zur Entsorgung berechtigt. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen ab. Insoweit dürfte es darauf ankommen, um was für Sachen es sich handelt und welche Möglichkeiten der Ex-Partner überhaupt hat, in zumutbarer Weise zu handeln.
    • Eine besonders praktische Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Sachen des Ex-Partners zusammenpacken und ihm oder ihr vor die Tür der neuen Wohnung stellen. Klingeln Sie am besten, damit der Partner sich um die Sachen kümmern kann. Hilfreich wäre, wenn Sie im Beisein eines Zeugen handeln, der bestätigt, dass Sie bestimmte Sachen vor die Tür gestellt haben. Sie könnten eine Bestandsliste anfertigen, die der Zeuge unterzeichnet.
    • Eine Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Sachen einlagern und dazu die Dienste eines professionellen Lagerservice in Anspruch nehmen. Da Sie den Ex-Partner in Verzug gesetzt haben, können Sie die Ihnen dadurch zunächst entstehenden Kosten ersetzt verlangen (§ 280 BGB).
    • Finden Sie auf diesen Wegen keine Lösung, könnten Sie kostbare Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts förmlich hinterlegen. Sie erhalten dann zum Nachweis der Hinterlegung einen Hinterlegungsschein, den Sie Ihrem Ex-Partner überreichen können. Dieser Hinterlegungsschein berechtigt den Ex-Partner, seine Sachen bei der Hinterlegungsstelle abzuholen.
      Aber: Hinterlegen können Sie nur „kostbare“ Gegenstände. Als kostbare Gegenstände kommt alles in Betracht, was einen messbaren Wert hat. Das Gesetz spricht von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten (§ 372 BGB). Nachteilig ist, dass Sie die Hinterlegungskosten aus eigener Tasche vorschießen müssen. Ob der Ex-Partner Ihnen die Kosten ersetzt, steht auf einem anderen Blatt.
    • Andere Gegenstände, die keinen direkt messbaren Wert besitzen oder bei denen eine Hinterlegung nicht in Betracht kommt (z.B. Kfz), können Sie öffentlich versteigern lassen. Den Versteigerungserlös könnten Sie dann wiederum beim Amtsgericht hinterlegen (§ 383 BGB). Die öffentliche Versteigerung ist natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden, der sich wohl in den seltensten Fällen wirklich lohnt. Informieren Sie sich vorher im Detail, wie eine öffentliche Versteigerung in die Wege zu leiten ist.

    In­ter­view mit Auf­räum­coach Ri­ta Schil­ke aus Ber­lin

    Ausmisten und Aufräumen stellt sich oftmals als Herausforderung heraus. Das ist keine Frage. Aufgrund dessen ist es in einigen Fällen nicht verkehrt, sich Hilfe von Experten wie Rita Schilke zu holen. Rita Schilke ist Aufräumcoach und hat ihre Kompetenzen seit über 10 Jahren unter Beweis gestellt. In einem Kurzinterview gibt sie hilfreiche Tipps, die sich in ihrer Praxiserfahrung erfolgreich bewährt haben - damit auch Sie Ihren Aufräumprozess so einfach wie möglich gestalten können.

    Frau Schilke, welches sind die wichtigsten Schritte beim Ausmisten?

    Der wichtigste Schritt ist getan, wenn die Entscheidung zum Ausmisten einmal gefallen ist. Sich von Altem, Vergangenem zu lösen, ist in vielen Fällen und besonders nach Trennungen bedeutsam, heilsam und hilfreich. Folgende Vorgehensweise hat sich beim Ausmisten bewährt:

    • In einem vorher festgelegten Bereich (eine Schublade, ein Schrank, ein Regalfach) alles rausräumen
    • Jedes einzelne Teil in die Hand nehmen und abwägen, ob es noch gebraucht wird, verwendet wird und intakt ist oder entsorgt werden soll.
    • Entscheiden, wie damit verfahren werden soll. Dabei hat sich die Drei-Stapel-Methode bewährt:
      • Aufheben
      • Entsorgen
      • Verschenken, Spenden, Verkaufen

    Ein besonderes Thema sind immer Erinnerungsstücke aus vergangenen Zeiten oder früheren Partnerschaften. Da ist es wichtig, die Erinnerung noch einmal wachzurufen, zu würdigen und dann, wenn es an der Zeit ist, auch loszulassen. Das kann sehr hilfreich sein beim Abschiednehmen und dem Beginn einer neuen Lebensphase.

    Rechtlich gesehen dürfen die Sachen des Ex nicht ohne Weiteres entsorgt werden, wenn diese für ihn oder sie noch einen Wert darstellen. Was raten Sie Ihren Kunden, in so einem Fall zu tun? Welche Tipps haben sich aus der Praxis als besonders hilfreich herausgestellt?

    Immer, wenn es um die Dinge anderer geht, ist es wichtig, die Betroffenen mit einzubeziehen. Das heißt: nicht ohne Rückfrage Spielsachen der Kinder wegzuwerfen oder auch Dinge eines Ex-Partners zu entsorgen. Das kann bei einer Trennung eine besondere Herausforderung darstellen. Sehr oft erlebe ich, dass Menschen Dinge ihrer Ex-Partner noch sehr lange aufheben. Das Loslassen bringt dann eine große Erleichterung und öffnet das Leben für eine neue Phase. Meine Tipps für das Vorgehen:

    • Vorab den Ex-Partner von dem Vorhaben informieren, ihm oder ihr eine Frist setzen, bis zu der man um eine Rückmeldung bittet.
    • Einen Terminvorschlag machen, an dem man sich gemeinsam Zeit nehmen will, um über alle Dinge zu sprechen, um die es geht.
    • Für diesen Termin sich fest vornehmen, miteinander wertschätzend und respektvoll umzugehen.

    Bei der Entscheidung für oder gegen Dinge sollte immer die tatsächliche zukünftige Verwendung Richtschnur sein.

    Was war Ihr hingegen schönstes Erlebnis bei einer Wohnungsausräumung?

    Selten geht es bei meinen Einsätzen um eine komplette Wohnungsausräumung. Manchmal vergehen Jahre, bis die Dinge des Ex-Partners, der Ex-Partnerin in Angriff genommen werden. Dann erlebe ich, wie erleichtert und befreit sich meine Kundinnen und Kunden fühlen, wenn sie mit meiner Entscheidungsunterstützung Altlasten aus ihrer Vergangenheit (ggf. nach Rücksprache) losgelassen und wieder freien Platz in ihrem Leben Raum gegeben haben.

    Mehr Informationen zu ihrem genauen Aufräum-Angebot sowie Kontakt zu Rita Schilke finden Sie auf ihrer Webseite:

    Liebe Frau Rita Schilke, wir danken Ihnen nochmals herzlichst für Ihre Zeit.

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