Trennung und (Neue) Medien

Kein Unterhalt wegen Facebook-Posing?

Donnerstag, 8. April 2021, geschrieben von .

Kein Unterhalt wegen Facebook-Posing?

Wer 15 Jahre jung ist und verlassen wird, kennt es. Wer 25 ist und dem das passiert, der auch. Und mittlerweile können sicherlich sogar Golden Ager bei diesem Thema mitreden: Der Partner oder die Partnerin hat sich frisch von Ihnen getrennt und kurz darauf zeigt ihr/sein Facebook-Profil ein Bild mit dem oder der „Neuen“. Rache-Postings fühlen sich wie ein Schlag ins Gesicht an, ihre Wirkung beim Ex wird zumindest billigend in Kauf genommen. Doch rechtfertigt diese Sitte des Social-Media-Zeitalters eine Verweigerung von Trennungsunterhalt?

War­um tun sich Ex-Part­ner nach der Tren­nung weh?

Die Ratgeber um die „besten Rezepte, es jemandem heimzuzahlen“ oder für die Zufügung von „Schäden, ohne sich strafbar zu machen“, sprießen online nur so ins Kraut. Ihre Zielgruppe: Verlassene, Betrogene und allgemein Leidtragende einer auseinandergegangenen Beziehung. Und bekanntlich kann es manchen Verflossenen gar nicht schnell genug mit der Revanche gehen.

Doch wie kommt es, dass man dem Menschen, den man einst als wichtigste Person im Leben ansah, plötzlich am meisten von allen wehtun möchte? Tief liegende menschliche Emotionen spielen hier eine Rolle – nach einer Trennung stellt sich oft ein Gefühl ein, der andere habe das erhaltene Vertrauen nicht ansatzweise zurückgezahlt bzw. mit einer einzelnen Aktion zerstört.

Auch wenn man zum Beispiel nicht betrogen wurde, sondern sich die Beziehung einfach auseinandergelebt hat, sind ähnliche Reaktionen zu beobachten. Niemand will in die Rolle des „Opfers“ gelangen, in den Status des „Verlierers“. Die Person, die an der Trennung am meisten Verlust trägt und auf Jahre hinaus niemand anderes an ihrer Seite finden wird.

Was liegt da näher, als die Welt oder zumindest seine Facebook-Freunde durch rasch entstehende Aufnahmen vom Gegenteil zu überzeugen?

Un­ter­halt ver­wei­gert we­gen Fo­tos mit neu­em Freund

So geschehen in der Nähe von Lemgo vor einiger Zeit. Ein Paar (mit Kindern) beabsichtigte, sich scheiden zu lassen. Die Frau verbrachte zunächst die erste Zeit nach der Trennung bei ihren Eltern. Kurz bevor das Trennungsjahr um war, zog sie zu ihrem neuen Freund und erhob nach wie vor Anspruch auf Trennungsunterhalt von ihrem Ex-Mann in spe.

Dieser verweigerte ihr dessen Zahlung mit der Begründung, dass seine baldige Ex-Frau auf Facebook bereits mit ihrem neuen Lebensgefährten posiere. Zum einen wäre sie aufgrund dessen Unterstützung nicht mehr auf die seinige angewiesen, zum anderen stelle die besagte Zurschaustellung in den Sozialen Medien ihn als ehemaligen Lebensgefährten bloß und damit ein ahndungswürdiges Fehlverhalten dar. Den Trennungsunterhalt wollte er nicht oder nicht in vollem Umfang mehr zahlen.

Muss man im Trennungsjahr also darauf Acht geben, welche Bilder man einer Teilöffentlichkeit wie seinen Facebook-Followern und weitergehendem Publikum präsentieren darf?

Face­book-Po­sing recht­fer­tig­te kei­ne Un­ter­halts­ver­wir­kung

Das Gericht(AG Lemgo, Az.: 8 F 43/15) entschied so: Das Zugänglichmachen entsprechender Bilder vor gemeinsamen Freunden trifft nicht jedermanns Geschmack, ist aber mittlerweile ein typisches Verhalten von Menschen, die moderne Medien nutzen. Das Gericht sprach der Frau das Recht auf Unterhalt zu.

Darüber hinaus gestaltete sich auch das andere Argument des Noch-Ehemanns als hinfällig, dass Unterstützungszahlungen nun vom neuen Freund der Frau zu leisten wären. Juristen und Juristinnen kennen diesen Vorhalt aus § 1579 Nr. 2 BGB, nach dem ein neuer Partner der in Scheidung stehenden Unterhaltsempfängerin die Verpflichtungen des bisherigen Unterhaltszahlenden übernimmt. Allerdings nur dann, wenn ein eheähnliches Zusammenleben vorliegt – dies war hier allein aufgrund der kurzen Dauer (noch keine zwei Jahre) nicht anzunehmen.

Al­les in al­lem – mun­ter drauf los­pos­ten nach der Tren­nung?

Sobald das Liebesaus besiegelt ist, kann ich also meine Galerien voller Liebhaber und Liebhaberinnen online stellen? Ganz so einfach ist es auch nicht – ganz in der Nähe des Paragraphen 1579 Nr. 2 steht schließlich auch die Nr. 7: Diese schützt denjenigen Ehepartner vor Kränkung, der zwar nicht schon während der Beziehung vom anderen betrogen wurde und dann noch Alimente an ihn oder sie zahlen soll, sondern auch danach.

Muss sich die- oder derjenige, der nach der Trennung sofort mit einer neuen Liebschaft hausieren geht, also demütigendes oder herabwürdigendes Verhalten zurechnen lassen, könnten Gerichte auch anders entscheiden. Denkbar wären hier Szenarien, in denen auf den geposteten Bildern persönliche Gegenstände oder Erinnerungsstücke aus der gemeinsamen Ehe mit abgebildet oder gar zerstört gezeigt werden.

Am besten überlegt man sich im Vorhinein, ob man das, was man postet, selbst auch ertragen könnte, wenn es der oder die Ex an eigener Stelle öffentlich zeigen würde. Respekt nach der Trennung bringt beiden Partnern schließlich ebenso viel ein wie davor.

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