Trennung und Kind

Kindergeldzuschlag bei Corona

Freitag, 17. April 2020, geschrieben von .

Kindergeldzuschlag bei Corona

Können Sie mit „Notfall-KIZ“ etwas anfangen? Der Titel bezeichnet die Sonderregelung der Bundesregierung für den Kinderzuschlag in der Corona-Zeit. Mit dem Notfall-Kinderzuschlag im Sozialschutzpaket der Bundesregierung wird der Zugang zum Kinderzuschlag neu geregelt. Die neue Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.9.2020.

Wann bekomme ich den Kinderzuschlag?

Sie verdienen eigenes Geld, verdienen aber nicht genug, um Ihre Familie angemessen zu versorgen? Dann erhalten Sie für Ihr Kind oder Ihre Kinder einen Zuschlag zum Kindergeld. Dies ist der Kinderzuschlag.

Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 185 EUR im Monat. Sie erhalten den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld. Die genaue Höhe des Kinderzuschlags ist von Ihren Einkommensverhältnissen abhängig. Der Kinderzuschlag wird an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der auch das Kindergeld bezieht. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld.

Zusätzlich können Sie auch Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten und von den KiTa-Gebühren befreit werden.

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt.
  • Ihr Kind ist ledig und jünger als 25 Jahre.
  • Sie beziehen für Ihr Kind Kindergeld.
    Info: Leben Sie von dem anderen Elternteil getrennt, wird die Hälfte des Kindergelds auf den Kindesunterhalt angerechnet.
  • Sie beziehen keine Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld).
  • Sie verdienen als alleinstehender Elternteil mindestens 600 EUR brutto und als Elternpaar mindestens 900 EUR brutto im Monat und
  • Ihr Einkommen ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag durch die Anrechnung Ihres Einkommens auf Null reduziert.

Seit 1.1.2020 haben Sie auch dann Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn Sie zusammen mit dem Wohngeld bis 100 EUR unter dem Arbeitslosengeld II-Anspruch bleiben.

Was sind die neuen Regelungen des Notfall-KiZ?

Beantragen Sie in dem Zeitraum zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.9.2020 den Kinderzuschlag, wird Ihr Einkommen nur anhand des letzten Monats vor der Antragstellung geprüft. Beantragen Sie also den Kinderzuschlag im Mai, ist Ihr Einkommen im April maßgebend. Bislang wurde auf Ihr Einkommen der letzten sechs Monaten abgestellt. Die Bundesregierung will Sie damit unterstützen, wenn Sie infolge der Corona-Krise Einkommenseinbußen verzeichnen müssen und Ihr Einkommen plötzlich geringer ausfällt.

Außerdem brauchen Sie keine Angaben zu Ihrem Vermögen zu machen, sofern Sie tatsächlich kein erhebliches Vermögen haben. Bislang waren hierzu umfangreiche Angaben erforderlich, über die die Behörden oft detaillierte Auskünfte nachgefordert haben. Die neue Regelung erleichtert die Beantragung des Kinderzuschlags. An der Prüfung Ihrer Einkommensverhältnisse ändert dieser Umstand aber nichts. Nach wie vor wird also Ihr Einkommen sowie das eventuelle Einkommen Ihres Kindes geprüft.

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Wie viel darf ich verdienen?

Der Kinderzuschlag soll Familien mit „kleinen“ Einkommen unterstützen. Im Detail kommt es zusätzlich auf die Höhe Ihrer Miete, die Größe Ihrer Familie und das Alter Ihres Kindes an.

Als kleines Einkommen gilt nach eigenen Angaben des Bundesfamilienministeriums, wenn ein verheiratetes Elternpaar mit zwei Kindern und Wohnkosten von 700 EUR ca. 1.600 bis ca. 3.300 EUR Bruttoeinkommen verdient. Dies entspricht einem Nettoeinkommen von etwa 1.300 – 2.400 EUR. Sofern Ihr Familieneinkommen in diesem Bereich liegt, soll sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf den Kinderzuschlag bestehen.

Zahlen Sie als alleinerziehender Elternteil 490 EUR Warmmiete, bekommen Sie den Kinderzuschlag, wenn Sie ca. 1.300 EUR - 2.000 EUR brutto verdienen und Ihr Kind 6 Jahre alt ist.

Seit dem 1.1.2020 fällt der Kinderzuschlag nicht schlagartig weg, wenn Sie eine bestimmte Höchsteinkommensgrenze erreichen. Vielmehr ist es neuerdings so, dass der Kinderzuschlag auch noch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein gemindert bezogen werden kann.

Wo beantrage ich den Kinderzuschlag?

Sie können den Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Seit Januar 2020 können Sie den Kinderzuschlag auch online beantragen. Berücksichtigen Sie, dass der Kinderzuschlag nicht rückwirkend gezahlt wird und Ihr Anspruch nur ab dem Monat Ihrer Antragstellung besteht.

Ihre zuständige Familienkasse finden Sie auf dieser Website:

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