Trennung und Finanzen

Rechtsschutzversicherung greift nicht bei Klage gegen Heiratsschwindler

Montag, 2. November 2020, geschrieben von .

Rechtsschutzversicherung greift nicht bei Klage gegen Heiratsschwindler

Sind Sie einem Heiratsschwindler oder einer Heiratsschwindlerin zum Opfer gefallen, braucht Ihre Rechtsschutzversicherung nicht die Prozesskosten zu übernehmen, wenn Sie Schadensersatz einklagen wollen. Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 15.4.2020, Az. 3 O 259/19) hatte eine Versicherungsnehmerin darauf hingewiesen, dass familienrechtliche Angelegenheiten nicht dem Versicherungsschutz unterliegen.

Was war passiert?

Geht es um Heiratsschwindel, ist es immer das gleiche. Eine scheinbar unwiderstehliche Person gaukelt einer anderen hoffnungsvollen Person vor, man sei unsterblich verliebt und werde diese heiraten. Damit scheinen sich alle Türen zu öffnen. Im Fall des Landgerichts Frankenthal wollte eine Frau ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Dieser sei bewusst die Beziehung eingegangen und habe sie offensichtlich ausgenutzt. Er habe Darlehensverträge in ihrem Namen über fast 20.000 EUR abgeschlossen. Dazu habe er ihre Unterschrift gefälscht und sie auch noch dazu gebracht, den Betrag an ihn auszuzahlen. Inzwischen ist der Mann wegen anderer betrügerischer Delikte verurteilt worden und sitzt eine Haftstrafe ab.

Was steht in den Versicherungsbedingungen?

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung besteht in familienrechtlichen Angelegenheiten allenfalls ein Beratungsrechtsschutz für den Rat oder die Auskunft eines Rechtsanwalts (§ 2 k ARB). Eine über diese Beratung hinausgehende gebührenpflichtige Tätigkeit eines Rechtsanwalts aus dem Bereich des Familienrechts, die über den Beratungsrechtsschutz hinausgeht, ist ausgeschlossen (§ 3 g ARB). Ungeachtet dessen umfasst jedoch der Versicherungsschutz den Schadensersatz-Rechtsschutz, wenn es darum geht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (§ 2 a ARB).

Wie urteilte das Gericht?

Das Gericht folgte der Argumentation der Rechtsschutzversicherung. Es handele sich nicht um einen Fall des Schadensersatz-Rechtsschutzes. Die Versicherung komme nämlich nicht in Betracht, wenn es um Streitigkeiten geht, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften stehe. Dies gelte auch, wenn die Partnerschaft endet.

Das Paar habe über mehrere Monate hinweg eng zusammengelebt. Man habe geplant, gemeinsam ein Haus zu beziehen. Der Mann durfte das Girokonto der Frau nebst EC-Karte mitbenutzen. Die Beziehung sei insgesamt einer Ehe angenähert gewesen. Ob der Mann tatsächlich heiratsschwindlerische Absichten verfolgt habe, ändere nichts daran, dass die Beziehung trotz eines eventuellen inneren Vorbehalts eines Heiratsschwindlers einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichstehe.

Was hätte die Frau tun können oder sollen?

Beratungsrechtschutz in Anspruch nehmen

Da die Frau rechtsschutzversichert war, hätte sie sich zumindest in einem anwaltlichen Erstberatungsgespräch über die Aussichten informieren können, ob eine Klage gegen den vermeintlich heiratswilligen Partner Aussichten auf Erfolg gehabt hätte. Der Beratungsrechtsschutz wäre versichert gewesen. Die Rechtsschutzversicherung hätte die Beratungskosten für den Rechtsanwalt in Höhe von bis zu ca. 250 EUR sicherlich übernommen.

Wenn tatsächlich Aussichten bestanden hätten, dass der Mann im Wege einer Schadensersatzklage zum Schadensersatz verurteilt worden wäre und aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage gewesen wäre, das erschwindelte Geld zurückzuzahlen, hätte die Frau die Prozesskosten aus eigener Tasche zahlen müssen. Wenn man aber bedenkt, dass der Mann planmäßig betrügerisch tätig war und eine Haftstrafe absitzt, ist es unwahrscheinlich, dass er finanziell leistungsfähig gewesen wäre. Es wäre dann so gewesen, dass die Frau dem schlechten Geld nur noch gutes Geld hinterhergeworfen hätte.

Ob die Frau unter diesen Voraussetzungen eventuell staatliche Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt bekommen, wäre wieder gesondert zu beurteilen gewesen. Soweit eine Klage nämlich keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg verspricht, würde auch die Staatskasse nicht bereit sein, sich finanziell für den Bürger zu engagieren.

Strafanzeige wegen Betrug

Die Art und Weise, wie der Mann die Frau offensichtlich hintergangen hat, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Aber auch hier kommt es darauf an, dass das Opfer nachweist, dass der Täter tatsächlich in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Soweit ein Paar bereits eine eheliche Beziehung begründet hat, dürfte es oft schwierig sein, dem Täter betrügerisches Handeln zuverlässig nachzuweisen. Hier kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an (vgl. BGH - Urteil v. 28.02.1996, Az. XII ZR 181/93). Wer in gutem Glauben handelt, muss sich immer fragen lassen, welchen Beitrag er/sie selbst geleistet hat und aufgrund welcher Umstände alles so gekommen ist, wie es gekommen ist. Wenn Sie sich in einer solchen Situation mit derartigen Überlegungen nicht noch zusätzlich belasten wollen, kann es eigentlich nur darum gehen, von vornherein zu vermeiden, dass eine derartige Situation entsteht.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Klar, hinterher ist man immer schlauer. Hätte, hätte, hätte. Die Frau hätte vorsichtiger sein müssen und dem Mann nicht blindlings vertrauen dürfen. Vor allem dann, wenn der Täter selbst finanziell schwach gestellt scheint, ist es in diesem Stadium einer Beziehung immer riskant, derartige finanzielle Freiheiten zu erlauben. Soweit der Täter die Unterschriften auf einem Darlehensvertrag gefälscht hatte, hätte die Frau ihre Verpflichtung durchaus gerichtlich angreifen können. Hätte sie die Fälschung nachweisen können, wäre sie gegenüber der Bank vertraglich nicht verantwortlich.

Verloben!

Eine bessere Ausgangssituation hätte die Frau gehabt, wenn sie sich ausdrücklich mit dem Mann verlobt hätte. Tritt nämlich ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er/sie dem anderen Verlobten den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass er/sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist (§ 1298 BGB). Anders als bei einem nicht verlobten Paar hätte sich daraus zumindest eine gesetzlich geregelte Rechtsgrundlage ergeben, auf der die Frau hätte Schadensersatz geltend machen können. Aber wie gesagt, hätte, hätte, hätte.

Partnerschaftsvertrag abschließen?

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Ein Heiratsschwindler, der es jedoch darauf anlegt, den Partner oder die Partnerin hinters Licht zu führen, wird entweder überhaupt nicht bereit sein, sich mit seiner Unterschrift zu einer Verantwortung zu bekennen oder andererseits vielleicht bereit sein, alles zu unterschreiben, nur um den Partner zu einem bedingungslosen Vertrauen zu veranlassen. So oder so: Bei einem Heiratsschwindler dürfte ein schriftlich formulierter Partnerschaftsvertrag nicht das Papier wert sein, auf dem er verfasst wird.

Alles in allem

Liebe macht oft blind. Auch wenn Schadenfreude völlig fehl am Platz ist, dürfen die Schmetterlinge im Bauch nicht dazu verleiten, den gesunden Menschenverstand auszuschalten und alles zu glauben, was man selbst vielleicht glauben möchte.

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