Trennung und Finanzen

Rundfunkbeitrag nach Trennung

Montag, 15. August 2022, geschrieben von .

Rundfunkbeitrag nach Trennung

Jeder Privathaushalt zahlt die Rundfunkgebühr. Diese Gebühr heißt seit 2013 Rundfunkbeitrag. Der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt entrichtet, unabhängig davon, ob Sie in der Wohnung ein Radio, Fernseher oder Computer vorhalten oder wieviele Personen in der Wohnung leben. Gleiches gilt, wenn Sie nach der Trennung vom Partner in einer eigenen Wohnung leben. Zieht Ihr Partner nach der Trennung aus der ehelichen Wohnung aus, müssen Sie für diese Wohnung nach wie vor Rundfunkbeiträge zahlen. Sofern Sie bei der Gebühreneinzugszentrale noch kein eigenes Gebührenkonto haben, müssen Sie sich nach der Trennung oder dem Umzug in eine eigene Wohnung neu anmelden.

Was ist der Un­ter­schied zwi­schen al­ter GEZ-Ge­bühr und neu­em Rund­funk­bei­trag?

Bis 2013 war es so, dass jeder die GEZ-Gebühr zahlen musste, der

  • einen Fernseher,
  • ein (Auto)Radio
  • oder einen Computer besaß.

Um festzustellen, ob Empfangsgeräte existieren, klingelten GEZ-Angestellte an den Wohnungstüren und verlangten Auskunft. Da an sich gebührenpflichtige Beitragszahler gerne angaben, keine Empfangsgeräte in der Wohnung vorzuhalten und die GEZ-Leute kein Recht hatten, die Wohnung zu betreten, konnten sich viele um die Beitragspflicht herummogeln. Dies erschien ungerecht.

Deshalb wurde im Jahr 2013 der Rundfunkbeitrag eingeführt. Der Beitrag wird von derselben Behörde eingezogen. Früher hieß die Behörde Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Jetzt heißt die Behörde „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dadurch, dass es jetzt statt „Gebühr“ nunmehr „Beitrag“ heißt, und die „Gebühreneinzugszentrale“ zum „Beitragsservice“ geworden ist, hat der Gesetzgeber versucht, die missliebigen Gegebenheiten zu entschärfen. In der Sache ändert sich finanziell allerdings nichts.

Gut zu wissen: Rundfunkbeitrag ist mit Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rundfunkbeitragspflicht als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt (BVerfG Urteil vom 18.7.2018, Az. 1 BvR 1675/16). Dies gilt auch, obwohl Alleinlebende dadurch mehr belastet werden als Familien oder Wohngemeinschaften, bei denen mehrere Personen in einer Wohnung wohnen, aber den gleichen Beitrag zahlen wie eine alleinstehende Person.

Rund­funk­bei­trag fällt woh­nungs­be­zo­gen an

Die Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag begründet sich danach, dass jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Entscheidend ist allein, dass Sie einen Haushalt führen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Sie in Ihrer Wohnung Empfangsgeräte vorhalten oder nicht. Der Rundfunkbeitrag erfasst auch das Radio in Ihrem Auto. Dafür brauchen Sie nicht gesondert zu zahlen.

Der Vorteil ist, dass jeder Haushalt in Deutschland den Rundfunkbeitrag zahlt und keine Überprüfung mehr vor Ort stattfindet. Nachteilig ist, dass Sie den Rundfunkbeitrag für Ihren Haushalt auch dann zahlen müssen, wenn es in Ihrer Wohnung tatsächlich keinerlei Empfangsgeräte gibt. Vielleicht trösten Sie sich dann damit, dass Sie mit Ihrem Rundfunkbeitrag einen gesellschaftlichen Beitrag dazu leisten, die „Senderfamilie von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ mitzufinanzieren.

Um es nochmals auf den Punkt zu bringen: Sind Sie älter als 18 Jahre, zahlen Sie für die Wohnung, in der Sie wohnen, den Rundfunkbeitrag, es sei denn, der Rundfunkbeitrag für diese Wohnung wird bereits von einer anderen Person bezahlt. Wohnen Sie mit mehreren Personen in der Wohnung, braucht nur eine Person den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Gut zu wissen: Höhe des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag beträgt seit 20. Juli 2021 18,36 EUR. Der Beitragsservice zieht den Beitrag meist quartalsmäßig in der Mitte von drei Monaten per SEPA-Lastschrift von Ihrem Girokonto ein. Dabei werden 55,08 EUR fällig. Sie können den Beitrag auch über Ihr Girokonto überweisen. Beachten Sie jedoch, dass eine monatliche Zahlung nicht vorgesehen ist. Zahlen Sie dennoch monatlich per Überweisung, riskieren Sie einen Rückstand, da Sie bis zur eigentlichen Zahlungsfrist zur Mitte des Quartals nicht den vollen Quartalsbeitrag überwiesen hätten. Besser ist, Sie überweisen den Gesamtbetrag für das anstehende Quartal im Voraus des ersten Monats. Sind Sie in Zahlungsschwierigkeiten, können Sie über die Website des Beitragsservice auch eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen.

Wer zahlt die Rund­funk­ge­bühr bzw. den Rund­funk­bei­trag nach der Tren­nung?

Anknüpfungspunkt für die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags ist die Wohnung. Dazu kommt es darauf an, wer bislang als Beitragszahler beim Beitragsservice gemeldet war.

Sie verbleiben in Ihrer ehelichen Wohnung

Verbleiben Sie nach Ihrer Trennung in der ehelichen Wohnung ​​​​​​​und sind Sie als Beitragszahler beim Beitragsservice gemeldet, ändert sich nichts. Sie zahlen weiterhin ganz normal den Rundfunkbeitrag. War Ihr Ehepartner als Beitragszahler gemeldet und zieht aus der ehelichen Wohnung aus, müssen Sie sich beim Beitragsservice neu anmelden. Da Sie jetzt eigenständig einen Haushalt führen, werden Sie beitragspflichtig. Zieht auch Ihr volljähriges Kind mit in die neue Wohnung ein, genügt es, wenn Sie sich selbst als Beitragszahler beim Beitragsservice anmelden. Da der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen ist, braucht sich Ihr volljähriges Kind nicht eigenständig anzumelden. Sie können die Anmeldung direkt auf der Webseite des Beitragsservice vornehmen.

Sie ziehen aus der ehelichen Wohnung aus

Sind Sie derjenige, der aus der ehelichen Wohnung auszieht und waren bislang noch nicht als Beitragszahler beim Beitragsservice angemeldet, müssen Sie sich für Ihre neue Wohnung als neuer Beitragszahler beim Beitragsservice anmelden. Waren Sie bereits in Ihrer ehelichen Wohnung als Beitragszahler angemeldet, genügt es, wenn Sie dem Beitragsservice Ihre neue Wohnungsadresse mitteilen. Ändern Sie nach der Scheidung Ihren Familiennamen, sind Sie gut beraten, den neuen Familiennamen gleichfalls an den Beitragsservice zu melden.

• Sie können die Anmeldung direkt auf der Webseite des Beitragsservice vornehmen.

• Die Ummeldung lässt sich ebenfalls online auf der Website des Beitragsservice erledigen. Sie benötigen hierfür Ihre Beitragsnummer.

• Die Änderung Ihres Familiennamens erledigen Sie online auf der Website des Beitragsservice.

Sie ziehen in die Wohnung eines Beitragszahlenden

Ziehen Sie nach der Trennung vom Ehepartner aus Ihrer ehelichen Wohnung aus und ziehen in die Wohnung Ihres neuen Lebenspartners ein, brauchen Sie keine Rundfunkbeiträge mehr zu bezahlen, wenn der neue Lebenspartner bereits als Beitragszahler beim Beitragsservice gemeldet ist. Sie können sich beim Beitragsservice abmelden. Sie brauchen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt für dieselbe Wohnung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Ihr volljähriges Kind mit in diese Wohnung einzieht. Die Abmeldung lässt sich online auf der Website des Beitragsservice erledigen. Sie benötigen hierfür Ihre bisherige Beitragsnummer.

Gut zu wissen: Nach Trennung ummelden

Sie sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine neue Wohnung sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden oder umzumelden. Wechseln Sie den Wohnort und ziehen in eine andere Gemeinde, genügt es, die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt am neuen Wohnort vorzunehmen. Sind Sie bereits in Deutschland gemeldet und ziehen nach Ihrer Trennung für nicht länger als sechs Monate in eine andere Wohnung, brauchen Sie sich für diese Wohnung nicht an- oder umzumelden. Wohnen Sie nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin in dieser Wohnung, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen für diese Wohnung anmelden. Die Anmeldung oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt muss im Wege der persönlichen Vorsprache erfolgen.

Was zählt als Woh­nung?

Da die Wohnung Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag ist, kommt es darauf an, was als Wohnung zu verstehen ist. Ihr Aufenthaltsort ist unter folgenden Voraussetzungen eine Wohnung:

  • Es handelt sich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit,
  • diese Einheit ist zum Wohnen oder Schlafen geeignet oder wird dafür genutzt,
  • die Räumlichkeiten haben einen eigenen Eingang und
  • sind nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar.

Daraus ergibt sich, dass Lauben in Schrebergärten, in denen dauerhafte Übernachtungen verboten sind, nicht beitragspflichtig sind.

Wann kön­nen Sie sich aus so­zia­len oder ge­sund­heit­li­chen Grün­den be­frei­en las­sen?

Ist Ihre Liquidität nach der Trennung eingeschränkt, können Sie sich aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen von der Beitragspflicht befreien lassen. Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Blindenhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz
  • BAföG
  • Berufsausbildungsbeihilfe

Beziehen Sie keine der vorgenannten Leistungen, können Sie trotzdem im Ausnahmefall einen Härteantrag stellen, wenn Sie auf Sozialleistungen verzichten, obwohl Sie einen Anspruch hätten oder weil Sie keine der genannten Sozialleistung erhalten, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenzen überschreiten.

Ver­mei­den Sie Säum­nis­zu­schlä­ge und Voll­stre­ckungs­maß­nah­men

Auch wenn Sie den Rundfunkbeitrag für unangemessen erachten, empfiehlt sich dennoch, den Beitrag ordnungsgemäß zu entrichten. Wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt ummelden oder anmelden, werden Ihre Melderegisterdaten vom Einwohnermeldeamt an den Beitragsservice übermittelt. Sie erhalten dann einen Beitragsbescheid. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Begleichen Sie den rückständigen Betrag nicht, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 EUR.

Reagieren Sie auch dann nicht, ist der Beitragsservice gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zwangsweise geltend zu machen. Ignorieren Sie die Forderung länger als sechs Monate, riskieren Sie zudem eine Ordnungswidrigkeit, die zumindest theoretisch mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Al­les in al­lem

Anlässlich der Trennung gibt es einiges zu klären. Dazu gehört auch die Zahlungspflicht der Rundfunkbeiträge. Informieren Sie sich rechtzeitig, ob Sie für Ihre Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen müssen und nehmen bei Bedarf Änderungen vor.

a61ced0bc7594a829fbeacdd74067fd1

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3