Trennung und Kind

Sorgerecht zu Zeiten von Corona

Freitag, 15. Mai 2020, geschrieben von .

Sorgerecht zu Zeiten von Corona

Irgendwie hat derzeit alles mit Corona zu tun. Auch das Sorgerecht und Umgangsrecht für Ihr Kind erfordern eine besondere Beurteilung. Egal, ob Sie betreuender oder nicht betreuender Elternteil sind: Stellen Sie möglichst das Wohl Ihres Kindes in den Vordergrund.

Sorgerecht bedeutet Verantwortung für Ihr Kind

Leben Sie getrennt vom Partner oder der Partnerin oder sind Sie geschieden, besteht im Regelfall das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind fort. Diese Rechtslage ändert sich erst dann, wenn das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts übertragen hat. Solange das gemeinsame Sorgerecht jedoch fortbesteht, sind beide Elternteile in die Erziehung und gedeihliche Entwicklung des gemeinsamen Kindes einbezogen. Der Elternteil, der das Kind nicht selbst in seinem Haushalt betreut, hat über das Sorgerecht hinaus ein Umgangsrecht mit dem Kind. Die Frage ist, ob sich das Sorgerecht zu Zeiten von Corona anders gestaltet.

Umgangsrecht im Lichte des Sorgerechts

Das Sorgerecht wirkt sich auf das Umgangsrecht aus. Steht einem Elternteil ein gerichtlich verbrieftes Umgangsrecht zu und verweigern Sie als betreuender Elternteil, dass der andere Elternteil aktuell sein Umgangsrecht wahrnimmt, muss darin im Einzelfall nicht zwangsläufig eine schuldhafte Verletzung der Umgangsregelung zu sehen sein.

Weichen Sie von der vereinbarten Umgangsregelung ab, müssten Sie aber spätestens in einem Ordnungsgeldverfahren darlegen und nachweisen, dass Sie aus guten Gründen gehandelt haben und das Umgangsrecht zu Recht verweigert wurde. Ist dies nicht der Fall und haben Sie die Corona-Problematik lediglich als Vorwand missbraucht, um das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu torpedieren, riskieren Sie ein Ordnungsgeld.

Ändert die Corona-Krise etwas am Sorgerecht?

Die Corona-Krise an sich ändert nichts am Sorgerecht oder Umgangsrecht. Das, was sich ändert, ist Ihre Verantwortung im Umgang mit Ihrem Kind. Sie tragen als Elternteil besondere Verantwortung dafür, dass Ihr Kind sich nicht infiziert und gesund bleibt. Gesundheitsfragen treten damit zwangsläufig in den Vordergrund. Dort, wo Ihr Kind einem besonderen Risiko ausgesetzt ist oder eine besondere Gefährdungssituation zu vermuten ist, gilt es, Ihr Sorgerecht verantwortungsvoll wahrzunehmen. Was damit gemeint ist, lässt sich am besten anhand von Details erläutern.

Als betreuender Elternteil entscheiden Sie in Alltagsangelegenheiten allein

Betreuen Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt, ist es ein Gebot der Vernunft, dass Sie in alltäglichen Angelegenheiten Ihres Kindes alleinige Entscheidungen treffen, ohne dass Sie den anderen Elternteil um seine Zustimmung bitten müssen. Alltagsangelegenheiten sind solche, die häufig vorkommen, keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben und nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind sind. Dazu gehören wohl auch solche Entscheidungen, die sich aus dem gesunden Menschenverstand heraus gebieten oder dem Gebot der Stunde geschuldet sind.

Zum Beispiel:

Die Spiel- und Bolzplätze in Ihrer Stadt sind wegen der Corona-Krise geschlossen. Es sollte Ihre alleinige Entscheidung sein, dem Kind zu verbieten, den Spiel- oder Bolzplatz aufzusuchen. Gleiches dürfte gelten, wenn Sie dem Kind im Hinblick auf die Rechtslage auftragen, im Supermarkt eine Atemschutzmaske zu tragen.

Soweit sich das Kind in Ausübung des Umgangsrechts bei dem anderen, nicht betreuenden Elternteil aufhält, hat dieser Elternteil gleichfalls die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen alltäglichen Betreuung (§ 1687 Abs.I S. 4 BGB). Dieser Elternteil entscheidet damit in Wahrnehmung des auch in seiner Person bestehenden Sorgerechts.

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung sind zustimmungspflichtig

Alle anderen Angelegenheiten, die nicht Alltagsangelegenheiten sind, dürften im Regelfall von erheblicher Bedeutung sein. In diesem Fall sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Einvernehmen des anderen Elternteils herbeizuführen.

Zum Beispiel:

Soweit demnächst die Schulen wieder geöffnet werden und Sie Ihr Kind, das unter Asthmaanfällen leidet, trotzdem wieder zur Schule schicken möchten, riskieren Sie, dass sich das Kind einem besonderen Risiko aussetzt. Der andere Elternteil könnte dann argumentieren, dass Ihre Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das Kind haben könnte, so dass Sie das Kind nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung zur Schule schicken dürfen. Eine andere Frage ist, ob wegen der Schulpflicht überhaupt die Möglichkeit besteht, den Schulbesuch zu verweigern.

Was tun im Streitfall?

Leben Sie getrennt, dürfte es nicht immer einfach sein, im Interesse des Kindes übereinstimmende Entscheidungen herbeizuführen. Können Sie sich untereinander nicht verständigen, müsste in letzter Konsequenz das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dazu kann das Gericht das Recht eines sorgeberechtigten Elternteils im Einzelfall einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1687 Abs. II BGB).

Zum Beispiel:

Wegen der Corona-Infektionsgefahr wurde die Maskenpflicht angeordnet. Sie nehmen diese Verpflichtung ernst, so dass auch Ihr Kind eine Maske trägt, wenn es im Supermarkt einkaufen geht. Da der andere Elternteil das Risiko wegen der Asthmaanfälligkeit Ihres Kindes subjektiv als außerordentlich hoch einschätzt, verlangt er oder sie, dass das Kind auch dann eine Maske trägt, wenn es nur die Wohnung verlässt und sich draußen in der Öffentlichkeit bewegt. Sie lehnen diese Maßnahme als übertrieben ab. Will der Elternteil auf seiner Meinung bestehen, könnte er beim Familiengericht beantragen, Ihnen aufzugeben, die Maskenpflicht im Hinblick auf das Kind entsprechend auszuweiten. Das Familiengericht könnte eine Entscheidung dahingehend treffen, dass einem Elternteil das Recht der Gesundheitssorge für das gemeinsame Kind zur alleinigen Entscheidung übertragen wird. Dieser vielleicht etwas theoretisch wirkende Fall könnte auch damit entschärft werden, dass Ihr Hausarzt eine Einschätzung abgibt, was geboten oder übertrieben ist.

Was tun bei häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung?

In Corona-Zeiten ist die häusliche Gewalt zunehmend Thema. Wegen der eingeschränkten häuslichen Verhältnisse treten Kinder immer wieder als Opfer in Erscheinung. Als nicht betreuender Elternteil sind Sie dann in einer besonderen Verantwortung. In diesem Fall könnten Sie selbst oder auf Ihren Hinweis auch das Jugendamt zum Schutz des Kindes ein familiengerichtliches Verfahren anregen. Auch Nachbarn oder Verwandte kommen als Initiatoren in Betracht.

Das Familiengericht kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. So kommt in Betracht, dass der das Kind betreuende Elternteil verpflichtet wird, Erziehungshilfen in Anspruch zu nehmen oder verpflichtet wird, in eine ärztliche Begutachtung oder Behandlung des Kindes einzuwilligen. In letzter Konsequenz käme der Entzug des Sorgerechts in Betracht. Das Gericht könnte aber auch allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und den anderen, bislang nicht betreuenden Elternteil stärker in die Verantwortung für das Kind einbeziehen. Scheitert diese Möglichkeit, weil der andere Elternteil keine Betreuungsmöglichkeiten hat und die Betreuung verweigert, wird das Jugendamt das Kind irgendwie unterbringen müssen.

Zu guter Letzt

Kinder sind besonders schutzbedürftig und schutzwürdig. Jeder Elternteil ist gefordert. Da Sie als Elternteil nur Teil der elterlichen Sorge sind, sollten Ihre Bemühungen dahin gehen, soweit als möglich im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil zu handeln. Im Interesse Ihres gemeinsamen Kindes sollten Sie Schatten und Gräben überspringen können. Gemeinsam geht vieles leichter.

ab7d26f1f2d74b6697dc5093cd8ddd08

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3