Trennung und Kind

Trennung während der Elternzeit

Dienstag, 22. Juni 2021, geschrieben von .

Trennung während der Elternzeit

Sind Sie Elternteil eines Kindes, können Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner Elterngeld erhalten. Solange Sie gemeinsam als Paar zusammen leben, sollte die Aufteilung von Elternzeit und Elterngeld kein Problem sein. Trennen Sie sich jedoch vom Partner, stellt sich die Frage, wie sich die Trennung während der Elternzeit auswirkt und wer nach der Trennung Anspruch auf das Elterngeld hat.

Va­ri­an­te 1: Ge­mein­sa­me Be­treu­ung des Kin­des in ge­trenn­ten Woh­nun­gen

Leben Sie nach der Trennung im Wechselmodell und teilen sich die Betreuung Ihres Kindes auf? Dann haben Sie als getrennt erziehende Elternteile denselben Anspruch auf Elterngeld wie Eltern, die als Ehepaar zusammen leben. Sie erhalten dann auch Elternzeit, obwohl das Kind bei dem anderen Ehepartner lebt. Voraussetzung ist jedoch, Sie beide mindestens ein Drittel der Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind leben.

Erziehen Sie Ihr Kind also beide, jedoch getrennt voneinander, können Sie auch den Partnerschaftsbonus und damit vier zusätzliche monatliche ElterngeldPlus erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie beide jeweils in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten Ihres Kindes in Teilzeit mindestens 25 und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Va­ri­an­te 2: Tren­nung in ei­ner Woh­nung

Die Frage des Getrenntlebens kann sich schwierig darstellen, wenn Sie die Trennung innerhalb Ihrer bisherigen ehelichen Wohnung vollziehen. Diese Art der Trennung ist möglich, setzt aber voraus, dass Sie alle Gemeinsamkeiten mit dem Ehepartner aufgegeben haben und innerhalb der gemeinsamen Wohnung eigene Räumlichkeiten nutzen. Lediglich Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad sind in gegenseitiger Absprache noch der gemeinsamen Nutzung zugänglich.

Bestreitet dann ein Partner, dass der andere mit dem Kind noch eine häusliche Gemeinschaft bildet, muss der andere nachweisen, trotzdem noch mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft zu leben. Wie diese Behauptung bei der Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung begründet wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Damit ist unter Umständen eine Reihe von Schwierigkeiten rechtlicher und praktischer Art verbunden. Abgesehen davon ist die Trennung innerhalb der räumlichen Wohnung meist nur eine vorübergehende Lösung.

Va­ri­an­te 3: Al­lein­er­zie­hen­der El­tern­tei­le

Wenn Sie alleinerziehend sind, erhalten Sie das volle Elterngeld, als wenn Sie mit Ihrem Partner noch immer zusammen leben würden. Der andere Elternteil hat dann keinen Anspruch mehr. Natürlich müssen Sie dieselben Voraussetzungen zum Bezug von Elterngeld erfüllen.

Insbesondere können Sie auch die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus bekommen. Nutzen Sie den Partnerschaftsbonus, erhalten Sie zusätzlich für 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate des Kindes ElterngeldPlus, wenn Sie in diesen Monaten zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Nur, was bedeutet alleinerziehend?

Grundsatz: Sie betreuen Ihr Kind alleine

Sie gelten als alleinerziehend, wenn Sie mit Ihrem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und der andere Elternteil nicht in Ihrer Wohnung lebt. Es reicht, wenn Ihr Kind weniger als ein Drittel seiner Zeit beim anderen Elternteil wohnt. Dann kommt es darauf an, dass Sie nachweisen, tatsächlich das Kind allein zu entziehen. Diese Frage stellt sich auch, wenn Sie während der Elternzeit alleinerziehend geworden sind.

Sie erhalten den steuerlichen Entlastungsbetrag

Steuerrechtlich gelten Sie als alleinerziehend, wenn Sie den steuerlichen Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile bekommen. Diese Voraussetzung ist jedoch problematisch, wenn Sie mit einer anderen erwachsenen Person zusammen leben oder wohnen. Der steuerliche Entlastungsbetrag kann sich aus Ihrer Einkommensteuererklärung oder als Freibetrag aus Ihrer Gehaltsabrechnung ergeben.

Der andere Elternteil ist gehindert, das Kind zu betreuen

Sie bekommen das Elterngeld auch als alleinerziehender Elternteil, wenn es dem anderen Elternteil unmöglich ist, das Kind zu betreuen. Dies kann der Fall sein, wenn dieser Elternteil krank oder behindert ist. Sie müssen dazu die medizinischen Gründe nachweisen und im Regelfall ein ärztliches Attest vorlegen. Nicht ausreichend ist es, wenn der andere Elternteil das Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann.

Das Kindeswohl ist gefährdet

Sie gelten auch dann als alleinerziehend, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil das Wohl des Kindes gefährden könnte und Sie nachweislich, insbesondere unter Einbeziehung des Jugendamtes, mit körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes rechnen müssen.

Wie wir­ken sich Kurz­ar­bei­ter­geld und Ar­beits­lo­sen­geld auf das El­tern­geld aus?

Wegen der COVID-19-Pandemie beziehen viele Eltern Kurzarbeitergeld oder sind freigestellt. Erhalten Sie auch Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld, gelten für das Elterngeld Sonderregelungen. Damit sollen Ihre Einkommensverluste bis zum 31.12.2021 ausgeglichen werden. Danach fließen Monate mit pandemiebedingt geminderten Einkommen nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein.

Außerdem wurde die Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus verlängert. Sie haben auch weiterhin Anspruch auf den Partnerschaftsbonus, wenn Sie auf Grund wegen der Pandemie nicht wie geplant zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten können. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt an, als Sie den Partnerschaftsbonus beantragt haben und Sie den Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 beziehen. Damit erhalten Sie den Partnerschaftsbonus in der Höhe, in der der Bonus im Bewilligungsbescheid festgestellt wurde.

Was bringt die Re­form des El­tern­gel­des?

Der Gesetzgeber will das Elterngeld reformieren. Möchten Sie in Teilzeit arbeiten, sollen Sie künftig statt wie bisher 30 Wochenstunden bis zu 32 Wochenstunden und damit also volle vier Tage in der Woche arbeiten dürfen. Außerdem sollen Eltern, deren Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher geboren wird, einen zusätzlichen Monat Elterngeld erhalten.

Ferner sollen die Regeln für den Partnerschaftsbonus vereinfacht werden. Danach soll der Partnerschaftsbonus künftig mit 24 - 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 - 30 Wochenstunden bezogen werden können. Künftig haben Paare mit einem Spitzenverdienst von mehr als 300.000 EUR Jahreseinkommen keinen Anspruch mehr auf Kindesgeld. Bislang lag die Grenze bei 500.000 EUR Jahreseinkommen. Für alleinerziehende Elternteile liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 EUR.

Al­les in al­lem

Trennen Sie sich als Ehepaar, zählt wahrscheinlich jeder Euro. Sie tun sich sicherlich einen großen Gefallen, wenn Sie sich wegen des Elterngeldes irgendwie verständigen und es nicht darauf ankommen lassen, durch eine streitige Auseinandersetzung den Bezug des Elterngeldes infrage zu stellen. Lassen Sie sich besser frühzeitig rechtlich beraten.

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