Trennung und Finanzen

Weniger Unterhalt bei Kurzarbeit wegen Corona?

Donnerstag, 11. Februar 2021, geschrieben von .

Weniger Unterhalt bei Kurzarbeit wegen Corona?

Hat die Corona-Krise auch Auswirkungen auf die Unterhaltspflichten nach einer Trennung oder Scheidung, weil die verpflichtete Person wegen Kurzarbeit weniger Geld verdient? Das sollte man zumindest meinen, schließlich bemessen sich sowohl der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt als auch der Kindesunterhalt am Nettoeinkommen desjenigen, der mehr verdient als der andere. Tatsächlich ist die Antwort auf diese Frage aber etwas komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Daher unser Tipp vorab: Finden Sie eine einvernehmliche Lösung.

Warum könnte die Kurzarbeit überhaupt den Unterhalt beeinflussen?

Befindet sich ein Betrieb in Kurzarbeit, erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bezahlt. Vorteil ist, dass der Betrieb wegen – aktuell Corona-bedingt - ausbleibender Aufträge keine Kündigungen aussprechen und keine Insolvenz anmelden muss. Häufig können die Arbeitnehmer auch beschäftigt werden. In manchen Fällen jedoch kann es sein, dass niemand mehr arbeiten kann oder darf – aktuell im Lockdown z.B. in geschlossenen Friseursalons, Restaurants oder Kneipen.

Grundsätzlich beträgt die Höhe des Kurzarbeitergelds 60 % des Nettoentgelts oder 67 %, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Kind hat. Aktuell gelten noch bis Ende 2021 zusätzlich besondere Regelungen. So wird ab dem vierten Monate ein erhöhtes Kurzarbeitergeld ausgezahlt: 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat. In einer Reihe von Betrieben gibt es aufgrund tariflicher Vereinbarung sogar noch höhere Kurzarbeitergelder, sodass viele Menschen kaum Verdienstausfall haben.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt maximal 12 Monate. Aktuell hat der Bundesarbeitsminister aber die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung verlängert – so kann aktuell unter gewissen Voraussetzungen bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Darf ich wegen Kurzarbeit einfach den Unterhalt reduzieren?

Die Berechnung von Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt sowie der Kindesunterhalt hängt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt ergibt sich das aus der Praxis der Gerichte, beim Kindesunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Müssten deswegen nicht die Unterhaltszahlungen bei Kurzarbeit reduziert werden?

Das kommt darauf an:

  1. Sie zahlen „freiwillig“ Unterhalt - Es gibt zumindest keinen vollstreckbaren Titel, der Sie zu Unterhaltszahlungen verpflichtet:
    Sie möchten wegen Ihrer Kurzarbeit weniger Unterhalt zahlen? Handeln Sie nicht überstürzt, sondern prüfen Sie erst einmal, ob Ihre Situation Sie dazu überhaupt berechtigt. Denn auch, wenn es keinen vollstreckbaren Titel gegen Sie gibt, haben Ihr Ex-Partner bzw. Ihre Kinder doch einen gesetzlichen Anspruch auf Ihre Unterhaltszahlungen.
    Reduzieren Sie daher besser nicht eigenmächtig die Zahlungen. Denn dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin eine Klage gegen die Reduzierung der Unterhaltsbeträge einreicht. Wenn Sie verlieren, tragen Sie die Kosten.
    Besser ist daher, Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Ex-Partner und erklären ihm bzw. ihr die Lage. Dann können Sie gemeinsam über eine reduzierte Unterhaltspflicht bei Kurzarbeit verhandeln.
  2. Es gibt einen vollstreckbaren Titel (wie z.B. ein Urteil, eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung oder eine Jugendamtsurkunde):
    Soweit Ihre Unterhaltspflicht rechtsverbindlich festgestellt oder vereinbart wurde (und es also einen Titel gibt, der vollstreckt werden kann), bleibt Ihre Zahlungspflicht grundsätzlich trotz Kurzarbeit wegen Corona bestehen. Sie sollten allerdings in der betreffenden Vereinbarung nachlesen, ob darin eventuell die Möglichkeit vereinbart wurde, in begründeten Fällen bestehende Unterhaltszahlungen abzuändern.
    Ist dies nicht der Fall und möchten Sie eine rechtsverbindliche Abänderung Ihrer Unterhaltsverpflichtungen erreichen, bleibt Ihnen nur der Weg zum Familiengericht. Mit der sog. Abänderungsklage verfolgen Sie das Ziel, einen bestehenden Unterhaltstitel abzuändern.
    Damit eine Abänderungsklage Aussichten auf Erfolg hat, müsste Ihr Kurzarbeitergeld Ihre Liquidität so wesentlich beeinflussen, dass es Ihnen nicht mehr zuzumuten wäre, den bislang festgesetzten Unterhalt in gleicher Höhe weiterhin zu zahlen. Die Rechtsprechung fordert, dass Ihr Kurzarbeitergeld im Verhältnis zu Ihrem bisherigen Nettolohn so gering ausfällt, dass Sie mindestens 10 % weniger netto im Monat in der Tasche haben.
    Soweit Sie lediglich das gesetzliche Mindestkurzarbeitergeld von 60 / 67 % beziehen, dürfte diese Voraussetzung zutreffen. Soweit Sie aufgrund der aktuellen Ausnahmeregelung sowie tariflicher Vereinbarung ein höheres Kurzarbeitergeld erhalten, fällt der Verlust schon nicht mehr so hoch aus. Und schließlich müssen Sie bei einem geringeren Verdienst auch noch weniger Steuern zahlen. Rechnen Sie daher lieber einmal vorher nach, bevor Sie vor Gericht ziehen.
    Außerdem muss es sich laut Rechtsprechung um eine nachhaltige Änderung handeln. Wenn Sie nur für wenige Monate Kurzarbeitergeld erhalten, so reicht das in der Regel nicht aus.
    Schließlich müssen Sie damit rechnen, dass sich die unterhaltsberechtigte Person gegen Ihre Klage zur Wehr setzt. Im ungünstigsten Fall streiten Sie vor Gericht. Dazu kommt, dass die Gerichte derzeit nur auf Sparflamme arbeiten. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie erst in nicht absehbarer Zeit zu einem Ergebnis kommen. Daher: Überlegen Sie es sich besser zweimal, bevor Sie diesen Weg wirklich gehen.

Klagen ist schlecht, besser verhandeln

Wer klagt, hat schlecht verhandelt, heißt es im Volksmund. Genauso ist es, wenn Sie es umgekehrt darauf ankommen lassen, verklagt zu werden. Auch dann ist etwas schiefgelaufen. Egal, ob Sie Unterhalt zahlen oder empfangen: Besser ist, Sie verhandeln im gegenseitigen Einvernehmen eine für beide Parteien akzeptable Lösung. Auch wenn Sie dabei als Zahlender oder Empfänger von Unterhalt jeweils ihre eigene Sichtweise haben, sitzen Sie gemeinsam im Boot.

Selbst, wenn es einen vollstreckbaren Titel gibt, der eigentlich abgeändert werden müsste, zeigt sich in der Praxis: Besser ist, wenn Sie das Gespräch suchen und darüber verhandeln, ob und in welcher Höhe Sie bereit sind, wegen der Kurzarbeit:

  • weniger Trennungsunterhalt zu zahlen
  • einen geringeren Trennungsunterhalt zu akzeptieren.

Zwar haben Sie dann nicht die Rechtssicherheit und der Unterhaltstitel ist immer noch in der Welt. Doch es bringt für beide Seiten nichts, sich darauf zu berufen oder vor Gericht darüber zu streiten. Schließlich wird die Corona-Krise und damit auch die Kurzarbeit irgendwann (hoffentlich bald) wieder enden.

Berücksichtigen Sie auch, dass auch der Gesetzgeber in fast allen Lebensbereichen, die durch die Corona-Krise betroffen sind, Kompromisslösungen geschaffen hat. Jeder muss irgendwo verzichten und die Gegebenheiten anerkennen. Ein Kompromiss dient den Interessen beider Parteien. Derjenige, der Unterhalt zahlen muss, zahlt wegen seiner geringeren Liquidität weniger Unterhalt und sichert die eigene Existenzgrundlage. Derjenige, der Unterhalt fordert, bewahrt sich die Sicherheit, dass er/sie fortlaufend überhaupt Unterhalt bekommt.

Alles in allem

Die Corona-Krise ist eine Herausforderung – für alle. Viele Menschen haben gerade weniger Geld zur Verfügung als sonst. Kurzarbeitergeld kann uns aber helfen, unsere Jobs zu erhalten. Somit kann es für beide Seiten die beste Lösung sein, sich über einen gewissen Zeitraum auf eine Verringerung der Unterhaltszahlungen zu verständigen. Auch, wenn das nicht immer der sicherste Weg ist, ist es doch der leichteste für beide Seiten. Es bringt schließlich – gerade aktuell - nichts, seinen Standpunkt kompromisslos verteidigen zu wollen. Nur Kompromisse verhindern Streitigkeiten, aus denen selten echte Sieger hervorgehen.

Hinweis: Dieser Artikel erschien erstmalig am 20. April 2020 und wurde im Zuge der Verlängerung des zweiten Lockdowns wegen der Corona-Pandemie 2021 aktualisiert.

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