Trennung und Neubeginn

Trennungsjahr & Wohnungssuche während Lockdown

Freitag, 15. Januar 2021, geschrieben von .

Trennungsjahr & Wohnungssuche während Lockdown

Suchen Sie wegen Ihrer Trennung eine neue Wohnung, müssen Sie während des durch die Corona-Krise bedingten Lockdowns damit rechnen, dass nicht jeder Wohnungseigentümer oder Makler bereit ist, den Ihnen angenehmsten Besichtigungstermin anzubieten. Allerdings schließt der Lockdown nicht aus, dass Wohnungsbesichtigungen stattfinden. Lassen Sie uns darüber sprechen, wie Sie mit der Situation umgehen.

Vorweg: Trennung innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung

Um das obligatorische Trennungsjahr vor der Scheidung einzuhalten, brauchen Sie nicht unbedingt aus Ihrer ehelichen Wohnung ausziehen. Rechtlich betrachtet genügt es, wenn Sie die Trennung innerhalb Ihrer gemeinsamen Wohnung mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin vollziehen. Trennung innerhalb der Wohnung bedeutet, dass Sie jedem Partner einzelne Räume zur ausschließlichen Nutzung zuweisen müssen. Lediglich Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad oder Hausflur dürfen Sie, am besten nach gegenseitiger Absprache, gemeinschaftlich nutzen. Ob diese Option menschlich und emotional umsetzbar ist, steht auf einem anderen Blatt.

Ist Ihre Trennung begründet oder wegen Corona hausgemacht?

Leben Sie wegen des Lockdowns in Ihrer ehelichen Wohnung auf engem Raum dauerhaft zusammen, liegt es in der menschlichen Natur, dass Partner schnell unterschiedlicher Meinung sind. Sie streiten sich dann über Dinge, die Sie vorher vielleicht gar nicht wahrgenommen haben. Die Corona-Krise lässt Menschen eine Form von Nähe erleben, die diese vorher nicht gewohnt waren. Unterschwellige Konflikte kommen plötzlich an die Oberfläche. Die Krise wirkt wie ein Brennglas. Wenn Sie glauben, sich jetzt trennen zu müssen, könnte es sein, dass Ihre Trennung nur wegen Corona hausgemacht ist. Vielleicht sehen Sie die Lage entspannter, sobald Sie Ihren geregelten Alltag wieder wahrnehmen können und die Krise bereinigt ist.

Vielleicht genügt es, wenn Sie zu Hause eine gewisse räumliche Distanz herstellen. Halten Sie sich nicht unbedingt ständig in dem gleichen Raum auf wie Ihr Partner oder Ihre Partnerin. Gegebenenfalls schlafen Sie in getrennten Zimmern. Gehen Sie so oft als möglich vor die Tür. Suchen Sie Entspannung. Die Distanz kann helfen, Ihre Meinungsunterschiede zu überbrücken. Bestenfalls sehen Sie die Krise als Chance, Ihre Beziehung neu zu beleben. Gemeinsam geht vieles leichter von der Hand.

Wie steht es um die Besichtigung von Wohnungen?

Gibt es tatsächlich keine gemeinsame Basis mehr, werden Sie sich um eine neue Wohnung bemühen müssen. Sie können einen Makler einbeziehen oder private Anzeigen in Zeitschriften in Augenschein nehmen. Um unnötige Besichtigungstermine zu vermeiden, empfiehlt sich, so viele Informationen wie möglich im Vorfeld zu beschaffen.

Bei Maklern haben Sie meist den Vorteil, dass das Objekt sehr detailliert beschrieben und bestenfalls auf der Website des Maklers anhand von Fotos anschaulich begutachtet werden kann. Private Vermieter, die nicht regelmäßig vermieten, haben diese Erfahrung eher nicht. Vorteilhaft ist zudem, dass der Makler den Besichtigungstermin für eine Wohnung zuverlässig vorbereitet.

Im strengen Lockdown dürfen sich Angehörige eines Haushalts nur mit einer weiteren Person treffen. Wohnen Sie noch in der ehelichen Wohnung, könnten Sie theoretisch Ihren Sohn oder Ihre Tochter als Angehörige Ihres Haushalts zur Wohnungsbesichtigung mitnehmen. Der Makler oder Wohnungseigentümer allerdings muss alleine in Erscheinung treten. Es versteht sich, dass Sie dabei die Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen ernst nehmen.

Praxistipp: Damit Sie nach der Besichtigung noch wissen, was Sie genau besichtigt haben, ist es hilfreich, sich vom Vermieter oder Makler eine Grundrisszeichnung der Wohnung aushändigen zu lassen. Sie können sich dann gedanklich besser orientieren und brauchen sich nicht allein auf Ihr Gedächtnis zu verlassen. Wenn es gestattet ist, sollten Sie die Räumlichkeiten auch noch fotografieren. So erleichtern Sie sich insgesamt die Entscheidungsfindung, ob die Wohnung für Sie in Frage kommt.

Treffen Sie eine Vorauswahl

Es empfiehlt sich, eine Wohnungsbesichtigung vorzubereiten. Klären Sie bereits im Vorfeld, ob die Wohnung tatsächlich für Sie in Frage kommt. Es dürfte also wenig ratsam sein, Wohnungen nur aus einer gewissen Neugier heraus zu besichtigen. Wenn Sie ungefähr wissen, wie die Wohnung genau ausgestattet ist, wie der Zuschnitt ist, wie viele Räume es gibt, wie die Infrastruktur aussieht und wie die Mietkonditionen gestaltet sind, können Sie wahrscheinlich eine Reihe von Objekten schnell ausschließen. Konzentrieren Sie sich also auf die Objekte, die ernsthaft für Sie von Interesse sind. Sprechen Sie den Makler oder den Wohnungseigentümer also an und bitten um die dafür notwendigen Informationen.

Praxistipp: Einige Makler bieten die virtuelle Besichtigung an. Auf dem Bildschirm Ihres PC erkennen Sie dann wahrscheinlich ziemlich schnell, ob die Wohnung für Sie in Betracht kommt oder nicht. Oder gehen Sie vorher an der Wohnung vorbei und prüfen, ob Sie wirklich einen Besichtigungstermin vereinbaren wollen. Sofern Sie wegen der Besichtigung Ängste haben, sollten Sie den Makler oder Wohnungseigentümer ansprechen und fragen, wie Ihre Bedenken im Hinblick auf ein potenziell denkbares Infektionsrisiko ausgeräumt werden könnten. Ein Ansatz ist jedenfalls, dass Interessenten feste Besichtigungstermine bekommen und nicht ein Interessent dem nächsten die Türklinke in die Hand drückt.

Was ist, wenn die neue Wohnung noch vermietet ist?

Zieht der bisherige Mieter aus der Wohnung aus, darf der Vermieter die Wohnung trotz Corona weitervermieten oder verkaufen. Dazu muss er das Objekt Interessenten vorführen können. In Absprache mit dem Mieter kann der Wohnungseigentümer oder Makler Besichtigungstermine vereinbaren. Es versteht sich, dass Sie bei der Besichtigung auf die Belange des Mieters angemessene Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dass Sie nur mit Mund-Nasen-Schutz auftreten, sich die Hände desinfizieren oder auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters vielleicht auch Handschuhe tragen. Es gehört zum Hausrecht des Mieters, wenn er vor, während und nach der Besichtigung lüftet oder die Fenster während der Besichtigung offenstehen lässt.

Praxistipp: Sollten Sie Ihre neue Wohnung beziehen, sollten Sie darauf bestehen, die Übergabe gemeinsam mit dem Vermieter oder Makler zu vollziehen. Fertigen Sie ein Übergabeprotokoll an. Darin halten Sie zu Beweissicherung eventuelle Mängel an der Wohnung schriftlich fest oder vereinbaren, dass ein bestimmter Mangel zu beseitigen ist. Sich einfach den Haustürschlüssel in den Briefkasten werfen zu lassen, ist also keine wirklich gute Idee. Sollte der Vormieter mit Corona infiziert gewesen sein, sollte es Aufgabe des Vermieters sein, die Wohnung vorher zu desinfizieren. Auch diesen Aspekt sollten Sie dann bei der Besichtigung und spätestens beim Übergabeprotokoll ansprechen.

Wie steht es um Ihre Bonität?

Ein neuer Vermieter wird wissen wollen, wie es um Ihre Bonität steht. Sind Sie wegen Corona arbeitslos oder in Kurzarbeit, könnte der Vermieter Zweifel anmelden, ob Sie die Miete zuverlässig zahlen können. Insoweit kann es eine Hilfe sein, wenn Sie dem Vermieter eine Schufa-Eigenauskunft präsentieren, vorausgesetzt, Ihre Auskunft ist positiv und es finden sich keine Negativeinträge darin. Auch eine Bestätigung Ihres bisherigen Vermieters, dass Sie die Mieten bislang immer zuverlässig bezahlt haben, kann überzeugend wirken.

Wie bewerkstelligen Sie den Umzug?

Wegen des strengen Lockdowns dürfen Sie sich nur mit einem einzigen Angehörigen außerhalb Ihres Haushalts treffen. Sie wären also möglicherweise darauf angewiesen, notfalls mit nur zwei Personen Ihren Umzug vollziehen zu müssen. Müssen Sie Ihr Mobiliar ohne Aufzug in den fünften Stock hochtragen, könnten sich ungeahnte Probleme auftun. Ein Ausweg könnte allenfalls darin bestehen, dass Sie kostenträchtig ein Umzugsunternehmen beauftragen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie sich diesen Kostenaufwand im Hinblick auf Ihre Trennung und vielleicht anstehende Scheidung erlauben wollen oder erlauben können.

Sie finden keine neue Wohnung. Was tun?

Trennen sich Ehepartner, hat jeder Ehepartner ein gleichrangiges Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung. In begründeten Fällen könnten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Sie müssten sich dazu auf einen Härtefall berufen. In Härtefällen muss das Familiengericht abwägen, wessen Interesse es rechtfertigt, dass ein Partner in der Wohnung verbleibt und der andere ausziehen muss.

Als Härtefall kommt vorwiegend in Betracht, dass der Ehepartner gewalttätig wird oder mit Gewalt droht oder Sie mit Ihrem Kind in der Wohnung leben und es Ihnen nicht zuzumuten ist, aus der Wohnung auszuziehen. Lässt sich kein derartiger Härtefall begründen, müssen Sie mit Ihrem Partner eine Regelung finden, wer die Wohnung nach der Trennung nutzen darf und wer ausziehen muss. Oder Sie vollziehen die Trennung innerhalb der Wohnung und keiner zieht aus.

Geht es um die Wohnungszuweisung in der Zeit Ihrer Trennung, kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Wird Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, kann der Ehepartner aufgrund seines Miteigentums eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Alles in allem

Vielleicht hilft es, wenn Sie mit gut gemeinten Worten aufeinander zugehen und analysieren, warum Sie sich gerade streiten. Mit Glück und gutem Willen lässt sich vieles entschärfen.

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