Betreuen Sie Ihr gemeinsames Kind nicht in Ihrem Haushalt, haben Sie ein gesetzliches Umgangsrecht(§ 1684 BGB). Verweigert der betreuende Elternteil Ihr Umgangsrecht, hat das Familiengericht verschiedene Möglichkeiten, den betreuenden Elternteil dazu zu bewegen, sich auf ein angemessenes Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind zu verständigen.
Da Sie eine schnelle Regelung nicht unbedingt erwarten dürfen, sind Sie immer gut beraten, sich idealerweise untereinander zu verständigen. Wenn beide Elternteile dabei das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Gedanken stellen, können sie häufig eine angemessene Regelung finden. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie den Umgang tatsächlich beim Familiengericht regeln lassen.
Beantragen Sie beim Familiengericht eine Umgangsregelung, ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, Ihren Antrag vorrangig zu bearbeiten und das Verfahren beschleunigt durchzuführen (§ 155 FamFG). Das Gericht kann spätestens einen Monat nach Antragstellung einen mündlichen Verhandlungstermin anberaumen. Im Regelfall wird das Gericht das Jugendamt beiziehen. Das Jugendamt ist ohnehin in Verfahren anzuhören, die das Kind betreffen (§ 162 FamFG). Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Verweigert sich der betreuende Elternteil und will das Verfahren vorsätzlich verzögern, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen und das Umgangsrecht auch vorläufig regeln.
Im mündlichen Termin soll das Gericht darauf hinwirken, dass sich die Elternteile ihrer Verantwortung für das gemeinsame Kind bewusst werden und sich untereinander wegen des Umgangs verständigen. Die Richterin bzw. der Richter kann dazu auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen. Vor allem uneinsichtige Elternteile können verpflichtet werden, an einer solchen Beratung teilzunehmen. Auch die Teilnahme an einem Informationsgespräch über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung kommt in Betracht.
Sollten die Elternteile hierbei Einvernehmen erzielen, kann das Gericht die Vereinbarung als Vergleich feststellen und die vereinbarte Umgangsregelung gerichtlich beschließen. Ein solcher gerichtlicher Beschluss wäre dann notfalls zwangsweise auch vollstreckbar.





