Trennung und Kind

Umgangsrecht über Weihnachten und Silvester

Mittwoch, 23. Dezember 2020, geschrieben von .

Umgangsrecht über Weihnachten und Silvester

Ist Ihr Kind Teil Ihres Lebens, ist es verständlich, wenn Sie über Weihnachten und Silvester das Kind bei sich haben möchten. Ist das Kind in der Obhut des betreuenden Elternteils, haben Sie als nicht betreuender Elternteil ein Umgangsrecht mit Ihrem gemeinsamen Kind. Die Frage ist, ob Ihr Umgangsrecht über Weihnachten und Silvester einer gesonderten Betrachtung zugänglich ist. Die Frage ist genauso von Interesse, wenn Sie das Kind in Ihrer Obhut haben und betreuen.

Was ha­ben Sie zum Um­gangs­recht ver­ein­bart?

Ob Sie über Weihnachten und Silvester ein Umgangsrecht mit Ihrem gemeinsamen Kinder haben, hängt vorrangig davon ab, was Sie mit dem anderen Elternteil vereinbart haben. Ihre Vereinbarung ist Grundlage des Umgangsrechts. Natürlich steht es Ihnen frei, in Absprache mit Ihrem Ex-Ehepartner jederzeit eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Sofern der Ex-Partner aber auf dem besteht, was ursprünglich vereinbart wurde, müssen auch Sie sich an diese Vereinbarung halten. Sind Sie mit der bestehenden Vereinbarung unzufrieden oder ist diese nicht praktikabel, müssten Sie versuchen, notfalls unter Einbeziehung gerichtlicher Hilfe, das Umgangsrecht anders zu gestalten. Ansonsten zählt das, was vereinbart ist.

Was steht im Ge­setz?

Das Gesetz ist dürftig. Es geht auch nicht anders. Jedwede Vereinbarung kann nur davon abhängig gemacht werden, wie Sie eine Umgangsregelung praktizieren und in Ihrem Lebensalltag organisieren können. § 1684 bestimmt nur allgemein, dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt ist und zugleich auch das Kind das Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile hat.

Zugleich haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Notfalls müsste das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung regeln.

Was zählt beim Um­gangs­recht über Weih­nach­ten und Sil­ves­ter?

Weihnachten und Silvester sind Feier- und Festtage, die in vielen Familien schon von der Tradition her besondere Feste darstellen. Gerade Weihnachten wird regelmäßig im größeren Familienkreis gefeiert. Auch nach der Trennung der Eltern gehören solche Feiern und Feste zum regelmäßigen Umgang. Sie können nur dann von der Umgangsmöglichkeit ausgeschlossen werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die eine Einschränkung rechtfertigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der betreuende Elternteil eine religiöse Überzeugung hat, die auf Weihnachten und Silvester keinen Wert legt.

Früher war die Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Kind Weihnachten einschließlich des Heiligen Abends sowie den ersten Feiertag bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem das Kind überwiegend lebt. Nur der zweite Feiertag sollte mit Beginn am Morgen dieses Feiertages bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbracht werden (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 974). Diese starre Regelung benachteiligt aber den Elternteil, der das Kind nicht in seiner ständigen Obhut betreut.

Deshalb erscheint es sinnvoll und angemessen, Kindern zu ermöglichen, die Feiertage bei beiden Elternteilen in gleicher Weise zu verbringen. Insoweit entspricht der jährliche Wechsel der gemeinsamen Umgangsverantwortung beider Elternteile (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. 6.2.2011, Az. 6 UF 265/11).

Eine angemessene Umgangsregelung über Weihnachten könnte dann so aussehen, dass das Kind den Heiligen Abend bei der Mutter und die darauffolgenden beiden Feiertage beim Vater verbringt. Im nächsten Jahr gilt die umgekehrte Regelung. Eine Regelung, bei der das Kind Heiligabend und beide Feiertage bei einem Elternteil verbringt, würde den anderen Elternteil in emotionaler Hinsicht unangemessen benachteiligen.

Eine ähnliche Regelung könnten Sie für Silvester treffen. Am einfachsten ist es, wenn das Kind abwechselnd Silvester bei Vater und Mutter verbringt. Jedes Jahr wird gewechselt. Auch hier könnten Sie Silvester und Neujahr aufteilen, so dass das Kind Silvester bei der Mutter und Neujahr beim Vater verbringt. Im nächsten Jahr wird gewechselt.

Wichtig wäre jeweils, dass Sie auch die genaue Uhrzeit vereinbaren, zu welcher gewechselt wird. Außerdem wäre zu vereinbaren, wer das Kind jeweils abholt und zurückbringt. Auch hier empfiehlt sich ein fortlaufender Wechsel. Insoweit erscheint es eher provozierend, wenn Sie als betreuender Elternteil den Standpunkt vertreten, der umgangsberechtigte Elternteil müsse das Kind in Ihrer Wohnung abholen und dorthin zurückbringen.

Er­ken­nen Sie das emo­tio­na­le In­ter­es­se an

Eine zuverlässige Regelung lässt sich umso leichter praktizieren, wenn jeder Elternteil anerkennt, dass auch der andere Elternteil eine emotionale Bindung zum Kind hat und ein großes Interesse daran hat, das Kind an Weihnachten oder an Silvester zumindest zeitweise bei sich zu haben. Wenn Sie dieses Interesse ignorieren, provozieren Sie einen emotionalen Ausnahmezustand, wenn der Elternteil auf den Umgang mit dem Kind verzichten müsste. Als Elternteile haben Sie das gleiche Recht an Ihrem gemeinsamen Kind. Der Umstand, dass Sie das Kind in Ihrer Obhut betreuen, rechtfertigt es allein noch nicht, dass Sie auch an den Feiertagen übermäßig viel Zeit mit dem Kind verbringen.

Wie steht Ihr Kind zum Um­gang?

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts hängt natürlich stark vom Einzelfall ab. So bestimmen das Alter des Kindes, seine Bindungen an die Elternteile, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Beteiligten und das Interesse des Kindes, den Umgang mit dem anderen Elternteil in Anspruch zu nehmen, die Ausgestaltung des Umgangsrechts im Detail. Je älter das Kind ist, desto mehr wird es sein eigenes Mitspracherecht einbringen wollen.

Das Um­gangs­recht be­steht auch zu Co­ro­na-Zei­ten

Haben Sie als betreuender Elternteil die Befürchtung, das Kind könnte zu Corona-Zeiten einem besonderen Risiko ausgesetzt sein, sollten Sie sich durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig belehren lassen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.5.2020, Az. 1 UF 51/20).

Demnach hat die Mutter eines sechsjährigen Mädchens nicht das Recht, dem Vater des Kindes den Umgang mit dem Kind zu verweigern. Selbst eine denkbare Erkrankung des Kindes stünde einem Umgangsrecht grundsätzlich nicht entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil ein krankes Kind versorgen und pflegen dürfe. Auch sei der umgangsberechtigte Elternteil nicht verpflichtet, sich auf das Virus testen zu lassen. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt lebten. Selbst wenn Kontaktbeschränkungen zu Personen eines anderen Hausstandes bestehen, sei das Umgangsrecht nicht betroffen. Das Umgangsrecht gehöre nämlich zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte zwischen Kind und Elternteil.

Auch interessant zu wissen: Verweigert ein Elternteil dem anderen Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang wegen einer Erkrankung des Kindes, muss der Elternteil ein ärztliches Attest vorlegen. Das Attest muss die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung angeben (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21 nach 2018, Az. 10 WF 122/18). Demnach durfte die Kindesmutter die Herausgabe des Kindes nicht mit dem Hinweis auf eine fiebrige Erkältung des Kindes verweigern. Das ärztliche Gutachten müsse auch die Transportfähigkeit des Kindes berücksichtigen. Hinzu komme, dass das Umgangsrecht dem Kind auch dazu diene, den Alltag zu erleben. Dazu gehöre, dass ein Elternteil sein Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist.

Zu gu­ter Letzt

Wenn wir davon sprechen, dass Weihnachten ein Fest der Liebe und der Besinnlichkeit sein sollte, sollte sich diese Einschätzung auch auf den Umgang Ihres Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil beziehen. Ist das Kind am Umgang interessiert, sollte es mit ein bisschen guten Willen durchaus gelingen, auch über die Feiertage an Weihnachten und Silvester sowie Neujahr miteinander zurechtzukommen. Jeder Streit wirkt nur kontraproduktiv und belastet aller Seelen.

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