Trennung und Neubeginn

Wohnsitz ummelden nach Trennung

Mittwoch, 15. März 2023, geschrieben von .

Wohnsitz ummelden nach Trennung

Trennen Sie sich vom Ehepartner und verlassen Sie die bislang gemeinsam genutzte eheliche Wohnung, werden Sie Ihr Leben neu organisieren müssen. Dazu gehört auch, dass Sie Ihren Wohnsitz ummelden, wenn Sie in Ihrer bisherigen Gemeinde umziehen oder sich neu anmelden, wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen. Erfahren Sie hier, bis wann dies geschehen muss, wann Sie statt einer Ummeldung einen Zweitwohnsitz beantragen müssen und welche Adresse von nun an als die des oder der gemeinsamen Kinder dient, auch im Wechselmodell.

An­mel­dung neu­er Adres­se Be­leg für Tren­nungs­zeit­punkt

Trennen Sie sich, hat die Trennung allein noch keine direkte Relevanz dafür, ob Sie beim Einwohnermeldeamt eine neue Wohnadresse anmelden. Umgekehrt kann die Anmeldung einer neuen Wohnadresse aber ein Beleg dafür sein, dass Sie die Trennung vollzogen haben. Sollte Ihr Ehepartner die Trennung oder den Trennungszeitpunkt bestreiten, könnten Sie unter Hinweis auf Ihre neue Meldeadresse darlegen und möglichst auch beweisen, dass und wann Sie die Trennung vollzogen haben. Der Trennungszeitpunkt ist nämlich wichtig für den Beginn des Trennungsjahres. Der Vollzug des Trennungsjahrs ist Voraussetzung dafür, dass Sie oder der Ehepartner die Scheidung beim Familiengericht einreichen können.

Bis wann muss ich mich nach der Tren­nung um­mel­den?

Melden Sie sich innerhalb Ihrer Gemeinde um oder in einer neuen Gemeinde neu an, sind Sie nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, bis zwei Wochen nach dem Umzug Ihren Wohnsitz beim Bürgeramt anzumelden. Sie erhalten auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Ihr Wohnungsgeber (Vermieter) ist gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und hat Ihnen eine Wohnungsgeberbestätigung zu erteilen (§ 19 Bundesmeldegesetz).

Jugendliche sind ab 16 Jahren verpflichtet, aber auch berechtigt, sich selbst anzumelden. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Praxistipp: Ummeldung vielerorts auch online möglich

Normalerweise müssen Sie persönlich beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt der Gemeinde vorstellig werden, wo Sie sich um- oder anmelden möchten. In einigen Gemeinden ist die Meldung inzwischen auch online möglich. Ob dies an Ihrem neuen Wohnort möglich ist, erfahren Sie über die Internetseite der Gemeinde. Oder rufen Sie einfach bei der Auskunft dort an. Zur Anmeldung benötigen Sie im Regelfall Ihren Personalausweis, teils wird nur ein elektronischer Personalausweis mit PIN-Funktion akzeptiert. Überwiegend wird auch eine Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters gefordert oder zumindest die Vorlage eines neuen Mietvertrages.

Was pas­siert, wenn man sich erst spä­ter um­mel­det?

Sie riskieren ein Bußgeld, wenn Sie die Ummeldefristen ignorieren. Nach dem Bundesmeldegesetz sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich an Ihrem Wohnort an- oder umzumelden, wenn Sie dort länger als sechs Monate wohnen werden. Sie müssen ansonsten mit einem Bußgeld von 20 - 30 EUR rechnen.

Es liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, von einem Bußgeld abzusehen, wenn Sie nachvollziehbare Gründe für Ihre verspätete Anmeldung haben (z.B. Krankheit). Ist es wegen der starken Auslastung der Einwohnermeldeämter schwierig, rechtzeitig einen Termin zu bekommen, dürften Sie ebenfalls einen guten Grund für eine eventuell verspätete Anmeldung haben.

Eine frühe Ummeldung ist sinnvoll, weil oder wenn

  • Sie mit Behörden und Versicherungen Schriftverkehr führen werden,
  • Sie nach der Trennung die Scheidung beantragen, eine zustellfähige Wohnadresse angeben müssen,
  • Sie nicht riskieren wollen, dass die für Sie bestimmte Post trotz einem eventuell bei der Post erteilten Nachsendeauftrag Sie nicht erreicht und Ihr/e Ex die Post bekommt,
  • Sie in einer neuen Gemeinde Ihr Auto oder ein Gewerbe anmelden,
  • Sie Wohngeld beantragen oder
  • Ihr Kind an einer neuen Schule anmelden möchten.

Ziehen Sie in eine andere Gemeinde und melden sich neu an, sind Sie es mit der Anmeldung vollwertiger Einwohner dieser Gemeinde und können normalerweise erst dann alle Vorteile nutzen, die diese Gemeinde ihren Einwohnern bietet. Ansonsten gelten Sie einwohnerrechtlich als Fremder.

 

Muss ich ei­nen Zweit­wohn­sitz be­an­tra­gen?

Ziehen Sie aus der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung aus und beziehen eine eigene Wohnung, können und brauchen Sie keinen Zweitwohnsitz beantragen oder anmelden. Dadurch, dass Sie aus der ehelichen Wohnung ausziehen, geben Sie zu erkennen, dass Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt aufgegeben und in Ihrer neuen Wohnung neu begründet haben.

Ein Zweitwohnsitz setzt sinngemäß voraus, dass Sie zwei Wohnungen unterhalten, in denen Sie zeitweise abwechselnd leben und wohnen.

Wo muss ich mei­ne neue Adres­se be­kannt ge­ben?

In der Regel sind Sie verpflichtet, Ihre neue Adresse dort bekanntzugeben, wo es wesentlich darauf ankommt, dass die richtige Adresse benannt ist. So erwarten

  • Banken als Kreditgeber,
  • der Arbeitgeber,
  • die Kindergeldkasse,
  • Ihre Versicherungen,
  • das BAföG-Amt, falls Sie BAföG beziehen,
  • das Wohngeldamt, falls Sie bislang Wohngeld bezogen haben
  • und sonstige Behörden,

dass Sie möglichst umgehend Ihre neue Adresse bekannt geben. Sind Sie verbeamtet, und erhalten einen Ortszuschlag, wird Ihr Dienstherr wissen wollen, wo Sie aktuell wohnen.

Wo ist der Wohn­sitz des von mir be­treu­ten Kin­des?

Betreuen Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt, ist dort auch der Lebensmittelpunkt des Kindes (Residenzmodell). Zwangsläufig ist das Kind unter dieser Adresse beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Soweit sich das Kind infolge einer Umgangsregelung beim anderen Elternteil aufhält, begründet der vorübergehende umgangsbedingte Aufenthalt keinen Wohnsitz in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils.

Wo ist der Wohn­sitz des Kin­des bei der Be­treu­ung im Wech­sel­mo­dell?

Betreuen beide Elternteile das Kind gleichermaßen im Wechselmodell, nutzt das Kind die Wohnung beider Eltern zu gleichen Teilen. Dann stellt sich die Frage, wo der Wohnsitz des Kindes anzumelden ist. Dazu stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, wo der „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ des Kindes ist (BVerwG, Urteil v. 30.9.2015, Az. 6 C 38/14). Indiz für den Schwerpunkt kann die Nähe der Wohnung zur Schule des Kindes sein, wo das Kind sozial stärker eingebunden ist. Verbleibt ein Elternteil mit dem Kind in der bislang genutzten ehelichen Wohnung, spricht vieles dafür, dass diese Wohnung nach wie vor der Lebensmittelpunkt des Kindes ist und das Kind dort seinen Wohnsitz unterhält.

Können Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht verständigen, wo sie den Wohnsitz des gemeinsamen Kindes anmelden, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen ungeachtet des gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wird. Dann sind Sie berechtigt, zu bestimmen, wo der Wohnsitz des Kindes ist.

Al­les in al­lem

Die Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt hat gute Gründe. Um Nachteile und ein drohendes Bußgeld möglichst zu vermeiden, sollten Sie nicht allzu lange warten, wenn Sie nach dem Bezug einer neuen Wohnung Ihre neue Wohnadresse beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt bekannt geben.

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