Scheidungsantrag aus dem Ausland per WhatsApp übermitteln?

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Zuletzt aktualisiert am: 01.09.2023

Nicht alles, was möglich ist, ist sinnvoll und erlaubt. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt, dass Schriftstücke aus dem Ausland nicht per WhatsApp nach Deutschland verschickt und dem Adressaten so nicht wirksam zugestellt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Dokumente handelt, deren Zustellung von Amts wegen erfolgen muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2021, Az. 28 VA 1/21).

Zustellung des Scheidungsantrags per WhatsApp möglich?

Ein kanadisch-deutsches Ehepaar hatte in Kanada geheiratet und dort gelebt. Nach der Trennung kehrte die Frau nach Deutschland zurück. Der Mann reichte vor einem kanadischen Gericht die Scheidung ein. Mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts stellte der Mann den Scheidungsantrag der Frau über den Nachrichtendienst WhatsApp zu. Die Frau hatte die Nachricht erhalten, sich aber nicht dazu geäußert. In der Folge sprach das kanadische Gericht die Scheidung aus. Als der Mann das Scheidungsurteil in Deutschland anerkennen lassen wollte, wurde sein Antrag zurückgewiesen.

 

Schriftstücke können nämlich nicht wirksam über WhatsApp zugestellt werden. Die Zustellung per WhatsApp sei auch dann nicht möglich, wenn ein ausländisches Gericht die Zustellung per WhatsApp genehmigt habe. Deshalb sei der Scheidungsantrag in Deutschland nicht ordnungsgemäß an die Ehefrau zugestellt worden. Es sei auch nicht relevant, dass die Frau Kenntnis von dem Scheidungsantrag erlangt hatte und ihre Rechte eigentlich hätte wahrnehmen können. Allein die Tatsache, dass die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Form der Zustellung von Amts wegen nicht eingehalten war, hindere die Anerkennung des Scheidungsurteils in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt die Frau noch immer als verheiratet.

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Binationale Scheidung

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Warum sind Zustellungen per WhatsApp nicht möglich?

Sind Sie Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. Scheidung), werden Sie daran interessiert sein, in das Verfahren einbezogen zu werden. Nur so ist es möglich, Ihre Interessen wahrzunehmen. Auch ein Scheidungsverfahren beginnt dadurch, dass der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht wird und das Familiengericht den Scheidungsantrag dem Ehegatten als Antragsgegner zustellt. Nach § 166 ZPO erfolgt die Bekanntgabe eines Dokuments in einem gerichtlichen Verfahren durch Zustellung, die das Gericht selbst veranlasst und prüft. Details sind in der Zivilprozessordnung geregelt. Eine Zustellung über einen Nachrichtendienst ist nicht vorgesehen.

Welchen Zweck haben Zustellungen von Amts wegen?

Die Zustellung hat den Zweck, dass …

 

  • Sie Ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können,
  • Sie Kenntnis über Prozesshandlungen, wie beispielsweise Verhandlungstermine oder Fristen zur Stellungnahme, erhalten und
  • gerichtliche Fristen in Lauf gesetzt werden.

 

Vor allem auch dann, wenn es darum geht, gerichtliche Fristen einzuhalten, ist entscheidend wichtig, dass ein Beteiligter über die Frist zuverlässig informiert wurde und sich im Nachhinein nicht darauf berufen kann, er habe von der Frist nichts gewusst. Derartige Unsicherheiten würden es kaum möglich erscheinen lassen, ein gerichtliches Verfahren zügig und unter Einbeziehung der Interessen aller Beteiligten durchzuführen. Gerade, weil Gerichtsverfahren oft eine Gratwanderung zwischen den gegensätzlichen Interessen der Beteiligten darstellen, ist entscheidend wichtig, Regeln zu haben und diese bedingungslos einzuhalten. Daran ändert auch nichts, wenn die Beteiligten vermeintlich der Auffassung sind, es gebe keinen Streit und man lasse sich wie im Beispiel einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen scheiden.

Wie erfolgen amtliche Zustellungen?

Die Zustellung erfolgt in der Regel von Amts wegen. Die Geschäftsstelle des Gerichts kann das Schriftstück einem Postboten oder einem Justizbeamten übergeben. Der beauftragte Bote überbringt das Schriftstück dem Empfänger, händigt es persönlich aus oder wirft es in den Briefkasten ein. Auf der Zustellungsurkunde wird die Übergabe vermerkt, an das Gericht zurückgeschickt und in die Gerichtsakte eingeheftet. Mit der amtlichen Übergabe gilt das Schriftstück als zugestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht. Es reicht, dass das Schriftstück in seinem direkten Zugriffsbereich zurückgelassen wird. Kann die Zustellung nicht erfolgen, weil die Zustelladresse unbekannt oder fehlerhaft ist, kommt die Ersatzzustellung durch Niederlegung in Betracht. Dann hinterlegt die Post eine schriftliche Mitteilung über die fehlgeschlagene Zustellung sowie den Ort, an dem das betreffende Schriftstück für drei Monate aufbewahrt wird. Mit dem Hinterlassen dieser Nachricht gilt das Schriftstück gleichfalls als zugestellt (§ 181 ZPO).

Warum sind Zustellungen von Amts wegen sinnvoll?

Die amtliche Zustellung von Schriftstücken von Amts wegen ist auch deshalb wichtig, weil Briefe, die der Post oder anderen Beförderungsunternehmen übergeben werden, den Empfänger in vielen Fällen nicht erreichen. Dabei spielt eine Rolle, dass derjenige, der ein Schriftstück versendet, dafür beweispflichtig ist, dass das Schriftstück den Empfänger erreicht hat oder zumindest in dessen Machtbereich gelangt ist und eine Kenntnisnahme ermöglicht hat.

 

Ein Einschreiben mit Rückschein ist dafür kein geeignetes Instrument, da ungewiss ist, ob der Empfänger das Anschreiben entgegennimmt. Es ist vor allem auch zur Wahrung gerichtlicher Fristen ungeeignet. Gleiches gilt für ein Einwurfeinschreiben, bei dem der Empfänger immer noch behaupten kann, dass der Brief nur weißes Papier enthalten habe.

 

Die Zustellung über andere Wege, wie beispielsweise einen Nachrichtendienst wie WhatsApp, ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Eine Zustellung per WhatsApp würde der Intention des Gesetzgebers in eklatanter Weise widersprechen, nach der Beteiligte eines Gerichtsverfahrens zuverlässig Kenntnis darüber erhalten müssen, dass diese an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt sind. Daran ändert auch nichts, wenn ein kanadisches Gericht nach kanadischem Recht die Zustellung eines Scheidungsantrags per WhatsApp erlaubt. Derartige Unsicherheiten lassen sich leicht vermeiden, wenn die Zustellung von Amts wegen erfolgt.

Warum wurde die Scheidung in Deutschland nicht anerkannt?

Die Scheidung in Kanada konnte in Deutschland nicht anerkannt werden, da der Scheidungsantrag der in Deutschland lebenden Ehefrau nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die nach der Zivilprozessordnung maßgeblichen Vorschriften über die Zustellung amtlicher Dokumente wurde nicht eingehalten. Dieser Ansatz zeigt sich auch darin, dass die Anerkennung der in Kanada beschlossenen Scheidung auch daran gescheitert ist, weil …

  • der Ehefrau das verfahrenseinleitende Dokument (Scheidungsantrag) nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde (Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften der ZPO) und
  • die Anerkennung der Scheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar war (Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG).
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Das 1x1 der Online-Scheidung

Und überhaupt: Wozu Zustellung per WhatsApp?

Das Urteil des OLG Frankfurt ist richtig und sachgerecht. Der Ehemann, der den Scheidungsantrag per WhatsApp zugestellt hatte, muss sich fragen lassen, warum er den Scheidungsantrag ausgerechnet per WhatsApp übermittelte und darauf verzichtet hat, den üblichen Weg der Zustellung per Post zu gehen. Auch das kanadische Gericht muss sich fragen lassen, was wäre, wenn die Ehefrau gleichfalls per WhatsApp eine Stellungnahme zum Scheidungsantrag des Gatten abgegeben hätte. Wollte man den Schriftverkehr in einer Scheidungssache per WhatsApp abwickeln, würde man der Bedeutung einer Scheidung und der damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen für beide Ehepartner nicht gerecht werden. Daran ändert auch nichts, wenn sich das Paar einvernehmlich hat scheiden lassen. Entscheidend ist, dass auch das kanadische Gericht beurteilen muss, ob und inwieweit die in Deutschland lebende Frau in zuverlässiger Art und Weise in das Scheidungsverfahren einbezogen wurde. Das Gericht hatte allein mit der WhatsApp-Zustellung durch den Ehemann keinen Nachweis dafür, dass die Zustellung überhaupt erfolgt war.

 

Bei der Scheidung geht es nicht nur darum, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, sondern auch, die ehelichen Lebensverhältnisse abzuwickeln und dabei die eigenen Interessen in sachgerechter Form wahrnehmen zu können. Im Idealfall regeln die Ehegatten die mit der Scheidung verbundenen Scheidungsfolgen im gegenseitigen Einvernehmen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. All diese Aspekte lassen sich per WhatsApp mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht angemessen beurteilen und dokumentieren.

Alles in allem

Unser Rechtssystem funktioniert, weil es Regeln gibt. Wollte man diese Regeln außer Kraft setzen, entwickelt man das Recht rückwärts und dorthin, wo die Entwicklung begonnen hat. Soweit es Regeln gibt, gibt es dafür gute Gründe. Es scheint geradezu verantwortungslos, diese Gründe, für die es nach wie vor überzeugende Ansätze gibt, mit falsch verstandenen Erwägungen außer Kraft zu setzen. Dies gilt umso mehr, wenn es in einem gerichtlichen Verfahren darum geht, die Interessen der Beteiligten in angemessener Form zu berücksichtigen und Geltung zu verschaffen. Allein der Ansatz, dass man Regeln für verzichtbar hält, kann kein Argument sein, Bewährtes zu ignorieren und der Willkür und Beliebigkeit Tor und Tür zu öffnen.